Anrechnung Geschäftsgebühr (mal wieder)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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aniliese
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#1

19.05.2010, 15:59

Hallo

ich habe folgendes Problem:

Wir haben KüschKlage mit Zahlungsansprüchen eingereicht. Klage wurde hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge zurückgewiesen, aber Zahlungsansprüche wurden bestätigt. Die Gegenseite hat wegen der Zahlungsansprüche Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat man sich geeinigt. Soweit so gut. Wir haben die Mandantin weiterhin außergerichtlich wegen der Erteilung eines Zeugnisses vertreten. Dieser Anspruch wurde im Berufungsverfahren mitvergleichen. Kann/Muss ich nun die Geschäftsgebühr (Vertretung Zeugnis) auf die Verfahrensgebühr anrechnen? Ich bin der Meinung ja, aber leider etwas unsicher.

Vielen Dank
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Re1108
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#2

19.05.2010, 16:05

Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, heißt
aniliese hat geschrieben:Wir haben die Mandantin weiterhin außergerichtlich wegen der Erteilung eines Zeugnisses vertreten. Dieser Anspruch wurde im Berufungsverfahren mitvergleichen.
,
dass der Zeugnisanspruch nicht gerichtlich anhängig war u. nur in den Vergleich mit einbezogen wurde, ja?

Dann musst die GG auf die 0,8 VG für den Mehrwert aus dem Zeugnisanspruch anrechnen.
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#3

19.05.2010, 16:22

Ja, Du hast es genau richtig verstanden.

Da wir uns im Berufungsverfahren verglichen haben, muss ich die 0,8 oder 1,1 VG anrechnen?

LG
andreaz
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#4

19.05.2010, 16:27

Ich denke auch, Du mußt auf die 0,8 anrechnen.
Die 1,1 betrifft ja nur die Zahlungsansprüche.
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Re1108
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#5

19.05.2010, 16:36

Sorry, Anrechnung natürlich auf die 1,1 Gebühr. Die Einigung fand ja im Berufungsverfahren statt. Da gilt dann ja Nr. 3201.
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#6

19.05.2010, 16:43

:thx

Danke für die schnelle Hilfe. Anwalt zufrieden, ich zufrieden... toll :lol:
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Re1108
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#7

19.05.2010, 16:55

Dann Re1108 auch zu frieden ! :mrgreen:
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