Hallo
ich habe folgendes Problem:
Wir haben KüschKlage mit Zahlungsansprüchen eingereicht. Klage wurde hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge zurückgewiesen, aber Zahlungsansprüche wurden bestätigt. Die Gegenseite hat wegen der Zahlungsansprüche Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat man sich geeinigt. Soweit so gut. Wir haben die Mandantin weiterhin außergerichtlich wegen der Erteilung eines Zeugnisses vertreten. Dieser Anspruch wurde im Berufungsverfahren mitvergleichen. Kann/Muss ich nun die Geschäftsgebühr (Vertretung Zeugnis) auf die Verfahrensgebühr anrechnen? Ich bin der Meinung ja, aber leider etwas unsicher.
Vielen Dank
Anrechnung Geschäftsgebühr (mal wieder)
- Re1108
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Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, heißt
dass der Zeugnisanspruch nicht gerichtlich anhängig war u. nur in den Vergleich mit einbezogen wurde, ja?
Dann musst die GG auf die 0,8 VG für den Mehrwert aus dem Zeugnisanspruch anrechnen.
,aniliese hat geschrieben:Wir haben die Mandantin weiterhin außergerichtlich wegen der Erteilung eines Zeugnisses vertreten. Dieser Anspruch wurde im Berufungsverfahren mitvergleichen.
dass der Zeugnisanspruch nicht gerichtlich anhängig war u. nur in den Vergleich mit einbezogen wurde, ja?
Dann musst die GG auf die 0,8 VG für den Mehrwert aus dem Zeugnisanspruch anrechnen.
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- Re1108
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Sorry, Anrechnung natürlich auf die 1,1 Gebühr. Die Einigung fand ja im Berufungsverfahren statt. Da gilt dann ja Nr. 3201.
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