Hallo liebe Forenos,
ich hab eine kurze Frage:
Muss der Gegner unsere Kosten (Geschäftsgebühr) außergerichtlich tragen, wenn wir ihn mit unserem Schreiben erst in Verzug gesetzt haben.
Gibt es da evtl. Ausnahmen? z.B. wenn der SChuldner erst Auskunft über irgendwas erteilen muss und wir erst daraufhin unsere Forderung begründen können?
Vielen Dank,
Sandy
Kostenerstattung (Geschäftsgebühr)
- Kirschblüte
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 394
- Registriert: 19.11.2007, 13:33
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
War Eurem Schuldner denn die Forderung vorher bekannt? Dann könnt ihr Eure GG auch geltend machen. Und Auskunft worüber..sein Vermögen? Denn wenn Ihr Euren Schuldner zur Auskunft über irgendwas aufordert, löst das ja auch schon die GG aus..
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 409
- Registriert: 26.04.2010, 14:44
- Beruf: ReFa
- Software: ReNoStar
Soweit ich weiß geht das bei reinen Forderungssachen nicht, denn da gehört die Geschäftsgebühr ja zu dem Verzugsschaden. Und wenn der Schuldner erst durch das Anwaltsschreiben in Verzug kommt, dann kann man die Gebühr dafür nicht von ihm verlangen.Sandy hat geschrieben:Muss der Gegner unsere Kosten (Geschäftsgebühr) außergerichtlich tragen, wenn wir ihn mit unserem Schreiben erst in Verzug gesetzt haben.
Aber wenn ich mich richtig erinnere müssen bei Schadensersatz (249 BGB) auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt mit gezahlt werden (auch ohne Verzug).