Vergleichsgebühr bei UBV?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

12.05.2010, 14:44

Ich steh grad auf dem Schlauch..

Wenn UBV zum Termin geht und es kommt zum Vergleich, bekommt dann der Anwalt als auch der UBV die Vgl.Gebühr nach 1003 RVG oder nur einer von beiden? Die Gegenseite hat die für beide abgerechnet..
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LuzZi
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#2

12.05.2010, 14:49

Die EG entsteht nur einmal, nicht zweimal.
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#3

12.05.2010, 15:06

Und für wen? Den "normalen" Anwalt oder den "UVB" Anwalt?
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#4

12.05.2010, 15:08

Für den UBV, er hat doch den Vergleich abgestimmt im Termin oder nicht? Intern werden die eh Gebührenteilung vereinbart haben, von daher im Prinzip Jacke wie Hose, wer ihn abrechnet. Die TG bekommt doch auch nicht der Kollege, der den UBV beauftragt hat, sondern eben der UBV.
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#5

12.05.2010, 15:14

Bis Du ganz sicher? Da würd i nämli jetz den KFA der Gegenseite diesbzgl. zurückweisen..
gkutes

#6

12.05.2010, 15:14

Wenn der HBV am Vergleich mitwirkt, bekommt er auch eine EG. Zb wenn der Vergleich widerruflich abgeschlossen wird und dann angenommen wird.
Wenn der Vergleich direkt im Termin abgeschlossen wird, gibts nur eine EG
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Adora Belle
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#7

12.05.2010, 15:16

Aber wenn beide am Vergleich mitgewirkt haben, entsteht die EG bei beiden. Das ist z.b. der Fall, wenn der Vergleich auf Widerruf geschlossen wurde und erst nach Prüfung durch den HBV Bestand hat. Fraglich nur, ob beide Gebühren erstattungsfähig sind.
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#8

12.05.2010, 15:17

Supersekretärin hat geschrieben:Bis Du ganz sicher? Da würd i nämli jetz den KFA der Gegenseite diesbzgl. zurückweisen..
Ja schon, immer schön monieren ;) Es sei denn, es ist, wie gkutes geschrieben hat. Das kannst allerdings nur du beurteilen anhand der Akte.
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#9

12.05.2010, 15:18

Zb wenn der Vergleich widerruflich abgeschlossen wird und dann angenommen wird.
Wurde er! Also doch zwei. Dann is es wohl doch so ok.

Ich :thx Euch!!
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#10

12.05.2010, 15:22

Adora Belle hat geschrieben:Fraglich nur, ob beide Gebühren erstattungsfähig sind.
Inwiefern?
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