außergerichtliche Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Felix0505
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#11

10.05.2010, 19:36

Hallo LuzZi und sunshine24,

sorry für meine unkonkrete Fragestellung....aber ich bewege mich auf absoluten unbekannte Boden.

Ich stelle meine Frage mal anders herum:

Die drei nicht gezahlten Rechnungen stellen die Hauptforderung dar (Klageantrag 1), für die Erstellung
der Teilzahlungsvereinbarung hat Anwalt die Gebühr Nr. 1000 VV erhoben und ebenfalls als Hauptforderung
in den Klageantrag 1 eingestellt.

Jetzt will Anwalt wissen, ob und welche außergerichtlichen Kosten er noch geltend machen kann.
Nun sitz ich hier und hab (sorry) null Ahnung.

Die gerichtlichen Kosten (nach GKG und RVG - also Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr) werden noch
dann erst geltend gemacht, wenn der Anwalt Klage gewonnen und Gegner Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Dann wird doch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt, wo sämtliche Kosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten)
geltend gemacht werden können.?

Oder?

Da ich unübersehbar keine Ahnung von Kostenrecht habe, stell ich wahrscheinlich auch völlig unkonkrete Frage.

Könnt ihr mir noch weiterhelfen, mit der Frage, nach welcher Vorschrift eine Anwalt in eigener Sache (eigene Vertretung)
abrechnen kann.
Habt lieben Dank für eure Antworten. Felix0505
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NORTHERN DINO
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#12

10.05.2010, 19:48

Zumindest schon mal für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens:

Die Vorschrift, dass ein RA bei Eigenvertretung genauso abrechnen kann wie bei der Vertretung eines Mandanten, habe ich oben schon genannt.

Die Kosten des Verfahrens sind dann geltend zu machen, wenn eine so genannte Kostengrundentscheidung (KGE) des Gerichts vorliegt. Daraus ergibt sich, wer die / welche Kosten zu tragen hat. Auf der Basis der KGE wird dann ein Kostenfestsetzungsantrag / -ausgleichungsantrag (KFA / KAA) gestellt (§§ 103, 104, 106 ZPO).
~ Grüßle ~
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Felix0505
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#13

10.05.2010, 19:58

@Northern DINO:

Genau diese Vorschrift habe ich gesucht. Vielen Dank. :P
Gruß zurück.
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Silvia
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#14

10.05.2010, 21:39

Hallo,

hilft Dir das vielleicht etwas weiter
(wegen der außergerichtlichen Kosten):

http://www.rechtspflegerforum.de/archiv ... 32995.html" target="blank

VV RVG Teil 1 Vorbemerkung 1 (u. a. Einigungsgebühr Nr. 1000):
"Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren".

D. h. eine Einigungsgebühr kann nie allein entstehen. Es muss ebenfalls eine Geschäftsgebühr bzw.
Verfahrensgebühr entstanden sein (RVG Kommentar Gerold / Schmidt)


Liebe Grüße
Silvia
ReNoFa09
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#15

20.05.2010, 09:09

Hallo Hallo ihr Lieben :-)

Ich schreibe einfach mal ganz frech hier weiter :mrgreen:

Alsoooo...die Mandantschaft kam zu uns wegen einem Beratungsgespräch. Cheffe hat vorher Registerauszüge und diverse Unterlagen sich angeguckt...sooo das Gespräch war vorbei und dann hat meine Kollegin auf Anfordern unseres Cheffes am 19.10.09 die Sache nach Zeit abgerechnet...(2.920,26 €)...Es wurde keine Honorarvereinbarung unterzeichnet...Mit der Mandantschaft wurden viele Mails geschrieben....weiter haben sie eine ordentliche Zusammenfassung von dem o. g. Gespräch bekommen...

Am 11.01.10 hat Cheffe die Mandantschaft angerufen und gefragt, warum nicht bezahlt wird....Mdt. teilte mit, dass die RE noch bezahlten wird...am 25.01.10 wurde der Mdt. noch einmal aufgefordert...Cheffe hatte dann die Nase voll und stornierte die o. g. RE vom 19.10.09 und stellte als "Ersatz" eine RVG RE über 2.924,07 aus...Diese haben wir mit Einschreiben an den Mdt geschickt am 23.04.10 mit der Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 3 Wochen...

Ich soll jetzt eine Klage fertigen...ist ja alles schön und gut, nur ich weiß nicht, ob ich beim "Sachverhalt" ganz oben mit der RE nach Zeit anfangen soll oder direkt mit der RVG RE....

Wenn ich nur über die RVG RE schreibe habe ich ja eigentlich die Mdt. nur einmal aufgefordert... versteht ihr was ich meine?
Ab wann kann ich dann die Zinsen beantragen? Sorry dass es mal wieder so viel geworden ist....ich kann mich iwie nur selten kurz fassen :oops:

Danke schon einmal 8) :lol:
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ReNoFa09
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#16

20.05.2010, 09:45

Kann mir keiner helfen? :oops: :oops:
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Sam29

#17

20.05.2010, 21:30

ZUnächst ist klar zu stellen, was vereinbart worden ist.

Rechnet Ihr nach Zeit ab, muss vorher die Vereinbarung getroffen worden sein. Eine Vergütungsvereinbarung muss jedoch schriftlich erfolgen.

Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt das RVG und der RA kann nach dem RVG abrechnenen.
Unabhängig davon, ob Du die Gegenseite aufgefordert hast oder nicht, gerät der RE-Empfänger eh nach 30 Tagen in Verzug. Ihr habt drei Wochen zur Zahlung Zeit gegeben - so und so unmögliche Angabe, besser wäen konkrete Daten - dann gerät der Mandant auch nach dreo Wochen in Verzug.

Um die Zahlungsunwilligkeit des Mandanten darzustellen, würde ich schon die vorige Rechnung mit in den vorigen Sachverhalt aufnehmen.
Verzug? Rechne am besten 1-2 Tage Zugang dann drei Wochen später, ab da besteht Verzug.
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Asmodina
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#18

11.01.2011, 09:58

Es tut mir gerde sehr leid, dass ich das fragen muss... aber kann mir bitte mal jemand einen Klageantrag hier rein stellen... für die außergerichtlichen Anwaltskosten und mir auch gleich erklären wie die Anwaltskosten dann anfallen, also mit Umsatzsteuer und Porto oder nur die Gebühr....

Heute steh ich irgendwie auf dem Schlauch...

Ich habe hier einen Streitwert in Höhe von 2.040,85 Euro und ich würde nun

"2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro zu zahlen,"

schreiben!

Ist das falsch?
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#19

11.01.2011, 10:06

Das ist richtig.
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#20

11.01.2011, 10:07

Puh... das ist klasse... irgendwie habe ich das schon total vergessen....!

:thx
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