Abrechnung PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Puschelchen
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#1

29.04.2010, 20:32

Hallo ihr lieben, wisst ihr, wie ich den folgenden fall abrechne?

RA wird von B und C in ERbengemeinschaft beauftragt, beim LG Klage über 10.000,- gegen D zu erheben. B bekommt PKH bewilligt. Klage wird abgewiesen.

So ich würde die normalen PKH gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen. Dem C die normalen Gebühren unter Anrechnung der PKH-Gebühren, die ich ja von Vater Staat bekomme. Wo schlage ich die Erhöhungsgebühr drauf? Nur bei C?

Danke euch.
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#2

30.04.2010, 09:49

:schieb
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Liesel
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#3

30.04.2010, 09:56

Also ich würde die Gebühren, die entstanden sind - ohne Erhöhungsgebühr - gegenüber der Staatskasse abrechnen und abwarten, was festgesetzt wird. Hiernach kannst du dann die Differenz beim anderen Mandanten abrechnen. Keine Ahnung, ob es so korrekt ist, aber die Staatskasse wird dich schon darauf hinweisen, wenn etwas verkehrt sein sollte. Bin mir nicht sicher, ob auch hier das Kopfteil-Prinzip greift.
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#4

30.04.2010, 10:35

was ist denn kopfteil-prinzip?
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#5

30.04.2010, 10:41

Hm, weiß leider nicht, wie ich den Link zum entsprechenden Thread hier rein kriege :oops:
(Hier ging es um die Kostenfestsetzung gegen den Gegner, weiß allerdings nicht, ob das auch bei der PKH-Erstattung greift.)

Klaue daher mal bei 13:

Vertritt man Eheleute (Gesamtschuldner) und bekommt nur die Kosten eines Beteiligten von der Gegenseite erstattet, dann greift das so genannte Kopfteil-Prinzip. Will heißen: Die Gesamtkosten auf Seiten der Eheleute sind zu ermitteln (incl. Erhöhung!) und der Endbetrag ist durch 2 zu teilen. Das ist dann der Anteil, der auf den Beklagten zu 2) entfällt und den die Gegenseite erstatten muss. Guckst Du § 100 I ZPO.

Dazu:

OS
Spricht das zugrunde liegende Urteil keine anderweitige Kostenhaftung der Beklagten aus, ist gemäß § 100 I ZPO von einer kopfteiligen Kostenerstattungspflicht auszugehen. Der KFB als der die KGE ausfüllende Vollstreckungstitel muss dann die entsprechenden Schuldanteile der Beklagten ausweisen [Rn. 3].

OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2006 – 17 W 205/06

AGS 2006, 619 = OLGR Köln 2007, 232 = juris (KORE 530542007)
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#6

30.04.2010, 12:24

:thx
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#7

03.05.2010, 11:45

hier mal meine überlegung vom Wochenende:

Ich bekomme ja insgesamt eine 1,6 Verfahrensgebühr (1,3 + Erhöhung 0,3), dazu 20,- EUR Postpauschale + Umsatzsteuer. Diesen Gesamtbetrag müssen die beiden je zu 1/2 begleichen. also jeder haftet für 0,8 Verf.

So nun würde ich dem nicht PKH-Berechtigten eine 0,8 Verf. + 20 Eur Postpauschale + Steuer in Rechnung stellen nach RVG Tabelle § 13.

Der Staatskasse gegenüber würde ich eine 1,6 Verfgeb. + 20,- Postpauschale + Steuer nach Tabelle § 49 RVG zur Festsetzung übersenden.

Wenn ich dann richtig geforscht habe, passiert nun folgendes: Die Staatskasse schaut ob sie mehr als 0,8 Verf. plus plus nach Tabelle § 13 RVG mit der von mir beantragten Festsetzung von 1,6 plus plus nach Tabelle 49 RVG festsetzen lassen würde. Und alles was über der 0,8 ist bekommen wir halt nicht und somit erhalten wir am Ende genau den Betrag, als hätten wir ne 1,6 nach Tabelle § 13 RVG abgerechnet.

Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich... :?
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#8

06.05.2010, 12:03

Der BGH vertritt ja überwiegend die Meinung, dass ich gegenüber der Staatskasse nur eine 0,3 nach Tabelle § 49 RVG zzgl. Steuern "abrechnen" lassen kann. Mh ach ist dit schXXX :? :(
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