Anrechnung der GG neu geregelt!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#191

21.05.2007, 15:46

Ich wollte es ja nur noch mal betonen. Wir sind ein gutes Team.

OT: Das mit den Fotos hab ich noch nicht geschafft, da wir im Urlaub waren.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Benutzeravatar
stein
Foreno-Inventar
Beiträge: 2024
Registriert: 17.11.2006, 18:48
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin (so hieß das damals)
Wohnort: Nordrhein-Westfalen
Kontaktdaten:

#193

21.05.2007, 18:56

@StineP schrieb:

2) richtig. Aber da machst du nicht die Zinsen direkt in der Aufstellung rein, die du in der Klage schreibst, sondern berechnest nur volle GG + Auslagen. Die GG bekommt einen eigenen Antrag, in dem dann steht ......... (GG) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % ab Rechtshängigkeit.

Sorry,
aber schon wieder stehe ich am Bahnhof.
Kannst du mich bitte noch mal dort abholen ?
Bitte
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Blockflöte
Forenfachkraft
Beiträge: 116
Registriert: 25.07.2006, 11:54
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#194

21.05.2007, 19:06

Hi Stein! Ich hab das auch nicht so ganz verstanden, was Stine damit meinte, aber ich versuchs mal.

Mit den Zinsen ab Rechtshängigkeit sind nur die Zinsen für die Geschäftsgebühr gemeint, nicht für die Hauptforderung (ich weiß nicht, ob Du das jetzt so gedacht hattest, sorry). Wenn man aber nach dem Aufforderungsschreiben, wo die Geschäftsgebühr entstanden ist, noch mal mahnt, ist ja Verzug gegeben, also würde ich ab der Mahnung die Zinsen auf die GG nehmen. Und wenn kein Verzug da war, ab Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klage (ich hoffe, ich red mich jetzt nicht um Kopf und Kragen!!).

Mal sehen, was Stine dazu sagt.
Benutzeravatar
stein
Foreno-Inventar
Beiträge: 2024
Registriert: 17.11.2006, 18:48
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin (so hieß das damals)
Wohnort: Nordrhein-Westfalen
Kontaktdaten:

#195

21.05.2007, 19:12

Hallo Blockföte,
aber das meinte ich, dass habe ich nicht verstanden.

Stine schrieb:
2) richtig. Aber da machst du nicht die Zinsen direkt in der Aufstellung rein, die du in der Klage schreibst, sondern berechnest nur volle GG + Auslagen. Die GG bekommt einen eigenen Antrag, in dem dann steht ......... (GG) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % ab Rechtshängigkeit.

Frage:
aber Blockföte,
wenn ich doch ab dem Aufforderungsschreiben Zinsen nehme, dann nehme ich die doch nicht nur auf die GG - sondern immer auf die Hauptforderung.
Hä, versteh ich denn nu gar nix mehr.
Hab ich immer so gemacht.
Hab ich hier auch so gelernt.
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
StineP

#196

22.05.2007, 08:31

Stein, du darfst das nicht zusammen würfeln. Natürlich wird die Hauptforderung verzionst - nämlich ab Datum des Verzuges. Das müssen wir nicht weiter erklären, weil das nämlich nun Grundlage ist, die jeder weiß. Richtig!?

Blockflöte hat das ganz gut beschrieben, aber ich fasse es dir gern noch mal ganz kurz zusammen:

Im Klageantrag steht ja folgendes:

1. der Beklagte wird verurteilt, soundso (Hauptforderung) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 an die Klägerin zu zahlen. (wir wählen hier mal Unternehmer....... genau dasselbe müsste dann logischerweise auch schon im Aufforderungsschreiben gestanden haben)
2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ferner einen Betrag in Höhe von ...... (die volle GG + Auslagen + USt) nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Begründung.

bla, bla, bla

(dann folgt die Begründung zum Antrag zu 2.:)

Die Beklagten befinden sich somit seit dem 06.05.2004 in Verzug der Bezahlung der restlichen Kauf-preiszahlung der Klägerin. Die Beklagten haben daher die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruch-nahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten zu ersetzen. Es sind folgende Kosten entstanden:


Rechnung
Gegenstandswert: EUR

1,3 Geschäftsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 2300 VV EUR
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme EUR

19% Umsatzsteuer EUR

Endsumme EUR



Diese Kosten sind üblich und angemessen berechnet und der Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2006 in Rechnung gestellt worden. Der BGH entschied mit Urteil vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06): wird eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen, so mindert das nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Demnach ist die bereits entstandene Geschäftsgebühr in voller Höhe als Verzugsschaden für die Klägerin zu betrachten und entsprechend des Antrags zu VI. mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.



Ergo: Bis zur Einreichung der Klage entstehen für die GG keine Zinsen.
Manu_75

#197

22.05.2007, 13:27

Ich würd mich jetzt mal meiner Vorrednerin anschließen und das auch so machen, bis auf einen klitzekleinen Einwand: Wenn wir in diesem Beispiel davon ausgehen, daß auf beiden Seiten Unternehmer stehen, würde ich im Antrag zu 2) nur die GG zzgl. Ausl.pauschale und OHNE USt. geltend machen.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#198

22.05.2007, 19:35

also ich glaube stein will darauf hinaus, warum die Zinsen der GG erst ab rechtshängigkeit geltend gemacht werden und nicht ab Aufforderungsschreiben.. stein, keine ahnung :-/ ich mach das einfach so, weil mir das mal jemand gesagt hat..
Manu_75

#199

22.05.2007, 19:38

Das hab ich auch schon überlegt. Vielleicht kommt es ein bißchen drauf an, wie das Aufforderungsschreiben formuliert ist. Wenn man da zur Zahlung der Kosten auch innerhalb einer Frist auffordert, müßte man doch eigentlich auch schon ab Ablauf derselben Verzugszinsen berechnen können. Vielleicht sollte man das einfach mal in der Klage entsprechend versuchen ;-)
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#200

22.05.2007, 19:49

vielleicht kann sich ja mal jemand zu Wort melden, der sich damit auskennt warum das so gemacht wird :oops:
Antworten