folgender Sachverhalt:
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![Protestier-Smiley :protestier](./images/smilies/protestier.gif)
25.07.06 ZV-Auftrag > die zwei Gesamtschuldner (GmbH u. Geschäfts-
führerin m. privatem Vermögen) verweigern die Durchsuchung
26.09.06 Durchsuchungsbeschluss für den 2. Schuldner (Geschäftsführerin
des 1. Schuldners, haftet privat)) v.Gericht auf Antrag erlassen
28.12.06 ZV-Auftrag (2. Schuldner) mit dem D.beschluss vom 26.09.
> keine Pfändung, da D. beschluss älter als 3 Monate
12.04.07 Durchs.beschluss (2. Schuldner) vom Gericht erlassen
Jetzt soll ich einen erneuten ZV-Auftrag an den 2. Schuldner (private Adresse) mit dem Durchsuchungsbeschluss vom 12.04.07 erteilen.
Zwischenzeitlich hat der 1. Schuldner immer wieder Zahlungen erbracht.
Entsteht nun für den neuen ZV-Auftrag die 0,3 ZV-Gebühr nochmals?
Mein Chef meint ja, jetzt wäre einen neue Angelegenheit entstanden, da die ZV wegen der Zahlungen geruht hat?
Ich soll dem neuen ZV-Auftrag aber den Durchs.beschluss vom 12.04.07 beifügen. Dann ist es aber doch eine Fortsetzung der ZV und es entstehen keine neuen Gebühren.
Außerdem gilt doch der D.beschluss vom 12.04. für den ZV-Auftrag vom 28.12. und kann nicht später für einen neuen ZV-Auftrag genommen werden, oder ?
Außerdem wäre für den ZV-Auftrag vom 28.12.06 auch eine ZV-Gebühr entstanden. Was meint Ihr ? ? ?
Bitte helft mir ! ! !