Erstattung Selbstbeteiligung an Pt.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nicole72
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#1

22.04.2010, 17:31

Hallo zusammen,

in einem Rechtsstreit hat Mdt. ihre Selbstbeteiligung bezahlt und RSV den Rest. Im Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, Kosten wurden gequotelt 60 % Ggs. 40 % unsere Mdt. Nach Kostenausgleichungsantrag erstattet jetzt die Ggs. (bzw. ihre RSV) den von ihr zu tragenden Kostenanteil auf unser Konto.

Wir verteile ich jetzt das GEld? Bekommt die Mandantin ihre volle Selbstbeteiligung zurück und die RSV den Rest? Oder wie muss ich hier rechnen? Ich habe mal gelesen, dass die Partei mit der Erstattung der SB Vorrang vor der ERstattung an die RSV hat. BIn mir aber nicht mehr sicher. Wer kann mir da helfen?

Gruß
NIcole
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Nell
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#2

22.04.2010, 18:04

Hallo,

es gilt das Quotenvorrecht. Die SB wird an den Mandanten erstattet. Der Rest geht an die RSV zurück. (siehe § 67 VVG)

Gruß
Nell
Nicole72
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#3

23.04.2010, 08:02

Super. Vielen lieben Dank. :thx
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Re1108
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#4

23.04.2010, 08:31

:zustimm Nell
Zur Erläuterung siehe hier:
http://www.burhoff.de/asp_vrr/ausgabeni ... eitrag.asp" target="blank
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