Hallo zusammen,
bin mir grad nicht wirklich sicher und wollte mal Eueren Rat einholen.
Folgende Sache:
Haben in einer Bußgeldsache Einspruch gegen Bußgeldbescheid eingelegt, es kam zur Hauptverhandlung, dort wurde neuer Termin bestimmt, da Messbeamte geladen werden sollen. Neuen Termin mussten wir verlegen lassen.
Daraufhin wurde ein Beschluss durch das AG erlassen, wonach unser Mandant freigesprochen wurde und die Kosten des Verfahrens sowie notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse zur Last fallen.
Bis dahin war alles klar.
Nun erhalten wir einen Beschluss, in welchem mitgeteilt wird, dass die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche gegen den Freispruch eingelegt wurde, als unzulässig verworfen wurde und die Kosten und Auslagen des Verfahrens der Landeskasse zur Last fallen.
Nun meine Frage:
Kann ich hier für die Rechtsbeschwerde auch noch einmal Kostenerstattungsantrag stellen, obwohl wir gar nichts gemacht haben? Bei der Entscheidung steht ja "Kosten und Auslagen des Verfahren" und nicht des Betroffenen.
Mein Chef mein, hier soll ich noch mal was abrechnen.
Bin mir da grad gar nicht sicher, ob das wirklich so ist.
Kostenfestsetzung
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Wenn die Kostenentscheidung nichts zu den Auslagen des Betroffenen sagt, verbleiben diese bei ihm. Ihr müßtet erstmal, wenn es dafür noch nicht zu spät ist, eine Entscheidung hinsichtlicher der notw. Auslagen erwirken. Alternativ könnte man sich natürlich auf den Standpunkt zurückziehen, daß die Entscheidung bloß doof formuliert und damit auch die Kostentragung der notw. Auslagen durch die Staatskasse gemeint ist. In dem Fall könntest Du jedenfalls die VG 5113 beantragen. Fraglich wäre dann aber die Höhe, weil Ihr ja nur den Beschluß entgegengenommen habt. Dürfte dann weit unter Mittelgebühr liegen.
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Dann erhälst du auch keine Gebühr für dieses Verfahren.
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Dazu sage ich jetzt mal nix! :twisted:gkutes hat geschrieben:eigentlich fast nie, wenns um Kosten gehtDie Chefs haben eben nicht immer recht
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