Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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renopuppe
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#1

19.04.2010, 11:46

So, nächstes Problem :D

Es geht um Beratungshilfe und da genau die Abrechnung der Portokosten. Ich hab hier die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 07.11.2006 (5 W 1943/06) - ist auch bei RA Micro eingestellt. Leider wurde dies mittlerweile durch andere Entscheidungen revidiert.

Gibt es trotzdem noch aktuelle Entscheidungen, nach denen man die Portokosten nach den fiktiven Wahlanwaltsgebühren berechnen kann?

Vielen Dank schon einmal
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michi-bruce
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#2

19.04.2010, 12:13

Bei uns machen wir die PTKD-Gebühr (7002) nur bei der Beratungshilfe-Gebühr mit der Nr. 2503 geltend. Bei der Beratung wird uns diese meist nicht erstattet. :(
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#3

19.04.2010, 12:21

Die Postentgeltpauschale wird aus der Gebühr Nr. 2503 berechnet und nicht aus den Wahlanwaltsgebühren; Entscheidungen darüber gibt es genug. Die andere Meinung ist wohl nicht tragbar.

Ist auch nachvollziehbar, da die Gebühr Nr. 2503 eine Festgebühr ist und nicht vergleichbar mit den Rahmengebühren der Tabelle.
Heike
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#4

20.04.2010, 08:41

michi-bruce hat geschrieben:Bei uns machen wir die PTKD-Gebühr (7002) nur bei der Beratungshilfe-Gebühr mit der Nr. 2503 geltend. Bei der Beratung wird uns diese meist nicht erstattet. :(
Hier der Grund nebst Rechtssprechung dazu:
"Bei einem bloßen Rat fallen zudem in aller Regel keine Auslagen sowie keine
Telekommunikationspauschale an; AG Koblenz FamRZ 2004, 1806"

Aber es gibt Ausnahmen :wink: :
"Steht fest, dass der im Weg der Beratungshilfe beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit ein Telefongespräch geführt hat, soll er die Telekommunikationspauschale aus § 45 RVG i.V. mit Nr. 7002 VV abrechnen können, ohne die konkret angefallenen Telefonkosten nachweisen zu müssen, AG Aachen 20.05.2005 -16 AR 21 / 05"
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