Hallo ihr Lieben.
Stehe gerade auf dem Schlauch. Bei unserem Schuldner wurde Insolvenzverfahren mit vorläufigem Insolvenzverwalter eröffnet.
Jetzt habe ich schriftlich Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, wurde aber abgelehnt.
Meine Frage, kann ich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, meine, durch das Anschreiben entstandene Gebühr nach 3314 VV RVG mit anmelden, oder nicht ?
Vielen Dank im Voraus
Kostenanmeldung im Insolvenzverfahren
Das scheint mir aber ein vorläufiges Insolvenzverfahren zu sein, dann sind die Kosten noch vor Eröffnung entstanden und könnten noch anmeldbar sein.
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- Forenfachkraft
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Hallo zusammen!
Einen ähnlichen Fall habe ich gerade auch.
Es geht hierbei um einen bekannten Sportwagentuner der wohl seit einiger Zeit verschwunden ist.
Dessen Frau hat nur im Februar Insolvenzantrag gestellt und Ende Februar erging vom Insolvenzgericht der Beschluss das ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird.
Der Beschluss enthält zudem folgende Passage:
Somit hätte der Mandant ja dann später die Chance die Kosten meiner Inanspruchnahme zur Tabelle anzumelden, oder?
Für die spätere Forderungsanmeldung gibt es dann zusätzlich noch eine 0,5 Gebühr nach 3320 sofern der Mandant es nicht selbst macht, richtig? Diese muss er allerdings dann selbst tragen.
Wäre super wenn ihr mir kurzfristig helfen könntet.
Einen ähnlichen Fall habe ich gerade auch.
Es geht hierbei um einen bekannten Sportwagentuner der wohl seit einiger Zeit verschwunden ist.
Dessen Frau hat nur im Februar Insolvenzantrag gestellt und Ende Februar erging vom Insolvenzgericht der Beschluss das ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird.
Der Beschluss enthält zudem folgende Passage:
So wie ich das sehe ist das Insolvenzverfahren an sich noch nicht eröffnet, oder?Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform d. Schuldnerin/Schuldners maßgebender
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische
Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Somit hätte der Mandant ja dann später die Chance die Kosten meiner Inanspruchnahme zur Tabelle anzumelden, oder?
Für die spätere Forderungsanmeldung gibt es dann zusätzlich noch eine 0,5 Gebühr nach 3320 sofern der Mandant es nicht selbst macht, richtig? Diese muss er allerdings dann selbst tragen.
Wäre super wenn ihr mir kurzfristig helfen könntet.
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
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@Hasi1981:
Jap, kannste anmelden da vor Eröffnung entstanden (Vorl. Inso ist ja noch ni eröffnet!)
@chris-
Genau das selbe! Is no ni eröffnet, kannste dann später mit anmelden. Die Kosten für die Anmeldung dann aber halt tatsächli ni, weil die sin ja dann nach der Eröffnung entstanden..
Jap, kannste anmelden da vor Eröffnung entstanden (Vorl. Inso ist ja noch ni eröffnet!)
@chris-
Genau das selbe! Is no ni eröffnet, kannste dann später mit anmelden. Die Kosten für die Anmeldung dann aber halt tatsächli ni, weil die sin ja dann nach der Eröffnung entstanden..
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Da habe ich noch eine kleine Frage zu.
Es wurde bei unserer Angelegenheit auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Inso-Verfahren wurde allerdings noch nicht eröffnet.
Gibt es für die Gläubigervertreter auch Gebühren bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters? Wenn es diese geben soll würde es mich noch interessieren welche Gebühren das sind. Habe im RVG leider keine passende Gebühr dazu gefunden, weshalb ich nun den Weg ins Forum gemacht habe. Habe mit Insolvenzrecht so gut wie noch nichts am Hut gehabt. Bin noch im 2 Lehrjahr und kam bisher nicht dran.
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eine eventuelle Hilfestellung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven
Es wurde bei unserer Angelegenheit auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Inso-Verfahren wurde allerdings noch nicht eröffnet.
Gibt es für die Gläubigervertreter auch Gebühren bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters? Wenn es diese geben soll würde es mich noch interessieren welche Gebühren das sind. Habe im RVG leider keine passende Gebühr dazu gefunden, weshalb ich nun den Weg ins Forum gemacht habe. Habe mit Insolvenzrecht so gut wie noch nichts am Hut gehabt. Bin noch im 2 Lehrjahr und kam bisher nicht dran.
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eine eventuelle Hilfestellung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven