Kostenanmeldung im Insolvenzverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Hasi1981
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 07.01.2010, 18:50
Software: Phantasy (DATEV)

#1

30.03.2010, 11:21

Hallo ihr Lieben.
Stehe gerade auf dem Schlauch. Bei unserem Schuldner wurde Insolvenzverfahren mit vorläufigem Insolvenzverwalter eröffnet.

Jetzt habe ich schriftlich Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, wurde aber abgelehnt.

Meine Frage, kann ich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, meine, durch das Anschreiben entstandene Gebühr nach 3314 VV RVG mit anmelden, oder nicht ?

Vielen Dank im Voraus
aloa
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 25.03.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Bad Oeynhausen

#2

31.03.2010, 17:30

nein das kannst du nicht.
Du kannst nur Forderungen / Gebühren anmelden die vor der Insolvenz entstanden sind.

Euer Mandant muss die Gebühren selber tragen.
Gina

#3

31.03.2010, 20:35

Das scheint mir aber ein vorläufiges Insolvenzverfahren zu sein, dann sind die Kosten noch vor Eröffnung entstanden und könnten noch anmeldbar sein.
Chris-
Forenfachkraft
Beiträge: 110
Registriert: 23.02.2009, 15:56
Beruf: Inkassounternehmer, Zwangsverwalter, Nachlasspfleger
Software: RA-Micro

#4

16.04.2010, 13:58

Hallo zusammen!

Einen ähnlichen Fall habe ich gerade auch.
Es geht hierbei um einen bekannten Sportwagentuner der wohl seit einiger Zeit verschwunden ist.
Dessen Frau hat nur im Februar Insolvenzantrag gestellt und Ende Februar erging vom Insolvenzgericht der Beschluss das ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird.
Der Beschluss enthält zudem folgende Passage:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform d. Schuldnerin/Schuldners maßgebender
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische
Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
So wie ich das sehe ist das Insolvenzverfahren an sich noch nicht eröffnet, oder?
Somit hätte der Mandant ja dann später die Chance die Kosten meiner Inanspruchnahme zur Tabelle anzumelden, oder?
Für die spätere Forderungsanmeldung gibt es dann zusätzlich noch eine 0,5 Gebühr nach 3320 sofern der Mandant es nicht selbst macht, richtig? Diese muss er allerdings dann selbst tragen.

Wäre super wenn ihr mir kurzfristig helfen könntet.
Benutzeravatar
Supersekretärin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 304
Registriert: 28.11.2007, 14:23

#5

16.04.2010, 14:14

@Hasi1981:

Jap, kannste anmelden da vor Eröffnung entstanden (Vorl. Inso ist ja noch ni eröffnet!)

@chris-
Genau das selbe! Is no ni eröffnet, kannste dann später mit anmelden. Die Kosten für die Anmeldung dann aber halt tatsächli ni, weil die sin ja dann nach der Eröffnung entstanden..
Chris-
Forenfachkraft
Beiträge: 110
Registriert: 23.02.2009, 15:56
Beruf: Inkassounternehmer, Zwangsverwalter, Nachlasspfleger
Software: RA-Micro

#6

16.04.2010, 14:30

Okay, super. Dann müssen wir uns wohl beeilen. Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Schönes Wochenende euch allen!
Sveiny
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 10
Registriert: 23.06.2009, 13:03
Wohnort: Duisburg
Kontaktdaten:

#7

12.05.2010, 10:45

Da habe ich noch eine kleine Frage zu.

Es wurde bei unserer Angelegenheit auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Inso-Verfahren wurde allerdings noch nicht eröffnet.

Gibt es für die Gläubigervertreter auch Gebühren bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters? Wenn es diese geben soll würde es mich noch interessieren welche Gebühren das sind. Habe im RVG leider keine passende Gebühr dazu gefunden, weshalb ich nun den Weg ins Forum gemacht habe. Habe mit Insolvenzrecht so gut wie noch nichts am Hut gehabt. Bin noch im 2 Lehrjahr und kam bisher nicht dran.

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eine eventuelle Hilfestellung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven
Antworten