Gebühren für die Haftprüfung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kitte-kat
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#1

16.04.2010, 12:14

Hallo Ihr Lieben. Brauche eure Hilfe in folgender Sache.
Am 10.02.2010 wurde Haftbefehl gegen unseren Mandanten erlassen. Wir wurden am gleichen Tag zu Pflichtverteidigern beigeordnet. Wir haben sodann Haftprüfung beantragt. Dann war Haftprüfungstermin am 22.03., an dem wir teilgenommen haben. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl aufrecht erhalten. Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt. Aufgrund unserer Beschwerde hat dann das Landgericht den Haftbefehl aufgehoben. Die Kosten wurden Der Staatskasse und dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
Wie sieht jetzt meine Abrechnung aus? Muss ich hier Pflichtverteidigergebühren abrechnen? Ich wollte die Festsetzung gegen die Staatskasse nun vornehmen. Hab sowas noch nie gemacht.
Danke im Voraus
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Adora Belle
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#2

16.04.2010, 12:36

PV-Gebühren kannst Du immer zuerst abrechnen. Die sind sicher. Für den HP-Termin gibts ne 4102.

Die Kosten für die Beschwerde sind in der Verfahrensgebühr enthalten, die mußt Du nach der Differenztheorie bestimmen. Das geht erst, wenn der Verfahrensabschnitt abgeschlossen ist - sonst weißt Du nicht, wie hoch die Wahlverteidiger-VG ausgefallen wäre. Zu den Einzelheiten bitte die Suchfunktion nutzen, Stichworte sind "Strafsache Beschwerde" oder "Teilfreispruch".
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michi-bruce
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#3

16.04.2010, 12:55

Da ein Haftbefehl vorlag, gehe ich davon aus, dass er mindestens in U-Haft saß. Deswegen alle Gebühren mit Zuschlag, wenn er auf freiem Fuß war, dann ohne den Zuschlag.

Also ich würde folgende Gebühren abrechnen:
Grundgebühr, Verfahrensgebühr bis Eingang der Anklageschrift, Terminsgebühr bis Eingang der Anklageschrift, vielleicht auch noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (je nachdem, wo der Haftprüfungstermin stattfand).

Ich würde diese Auslagen gegenüber der Staatskasse abrechnen. Wenn die dann meckert (tut sie ohnehin meistens), weißt du, ob du was falsch gemacht hast. 8)
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#4

16.04.2010, 13:18

Das war aber nicht so wirklich die Frage. Natürlich war der Mdt nicht auf freiem Fuß, deshalb gab es ja wohl ne Haftprüfung und danach ne Haftbeschwerde.

Ich halte nichts von diesem Try-and-Error-Prinzip. Man sollte sich sicher darüber sein, was man abrechnen kann. Schon deshalb, weil nie mehr bewilligt wird als beantragt ist. :wink:

Die Gebühren von @michi-bruce sind aber grds. richtig, wenn Ihr Euch noch im Ermittlungsverfahren befindet. Diese Gebühren können als Vorschuß auf die PV-Gebühren abgerechnet werden.
kitte-kat
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#5

20.04.2010, 11:38

ok danke euch!
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