Mdt beraten + Termin mit Gegenseite,aber kein Schriftverkehr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
DieFreundlichenTippsen
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#1

16.04.2010, 10:08

Folgender Fall:
Wir haben unseren Mandanten in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit beraten (Verlängerung Visum). Wir haben auch mit der Stadt telefoniert und beim Ausländeramt einen Termin wahrgenommen. Aber wir haben keinen Schriftverkehr mit der Stadt gehabt.
Wie rechne ich hier ab? Beratungsgebühr und Terminsgebühr? Glaube ich nicht.
Und welchen Gegenstandswert nehme ich?

Danke!
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LuzZi
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#2

16.04.2010, 10:11

Auffangsstreitwert 5.000,-- € und eine GG, die ich entsprechend erhöhen würde über die Mittelgebühr hinaus.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

16.04.2010, 10:32

Ich würde sagen Geschäftsgebühr (für Beratung und die Telefonate) und eine Terminsgebühr. Bei dem Gegenstandwert bin ich mir nicht sicher. :?
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#4

16.04.2010, 10:34

Welche TG denn?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#5

16.04.2010, 11:24

... entsteht die TG nicht eben für die Terminswahrnehmung beim Ausländeramt? Hätte die Sache ggf. vor Gericht entschieden werden müssen (kenne mich mit Visumsachen nicht aus) und der Termin beim Ausländeramt und das Telefonat mit der Stadt hat zur Vermeidung eines solchen (gerichtlichen) Verfahrens geführt, entsteht doch die Terminsgebühr, oder?
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#6

16.04.2010, 12:02

Die TG kann nur in gerichtlichen Verfahren entstehen, also im Zusammenhang mit anderen Gebühren nach Teil 3. Solange Du Dich im Teil 2 befindest, kannst Du nur die Geschäftsgebühr entsprechend erhöhen.
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#7

16.04.2010, 15:44

Die TG kann nach Erteilung des Klagauftrages doch schon entstehen, auch wenn ein Verfahren nicht anhängig ist, oder irre ich mich da? TG als "Belohnung" für die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens durch eine Besprechung mit dem Gegner...
Allerdings fiele durch den bereits erteilten Klagauftrag dann in der Tat auch noch eine Gebühr nach Teil 3 (natürlich mit Anrechnung) an - Nr 3101.
So würde ich jedenfalls abrechnen, für den Fall, dass wir Klagauftrag hatten. Oder liege ich da ganz falsch? :?:
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#8

16.04.2010, 16:14

Nein, das ist schon richtig. Im angefragten Fall geht es aber noch nicht mal ansatzweise um das gerichtliche Verfahren. Du kannst Dir ja nicht aussuchen, ob Du vorgerichtlich tätig bist (2300) oder trotz Klageauftrag noch außergerichtlich einen Einigungsversuch unternimmst (3101+Terminsgebühr). Du mußt Dich nach Deinem Auftrag richten. Und der lautet oben doch ganz eindeutig "vorgerichtliche Vertretung".
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#9

16.04.2010, 16:39

Eine Gebühr für eine Beratung ensteht, wenn nur beraten worden ist, also ein RAT erteilt worden ist. Gekennzeichnet ist dies durch das Innenverhältnis zwischen Mandant und RA.
Eine Geschäftsgebühr entsteht regelmäßig, wenn der RA auch nach außen tätig wird, das Geschäft für den Mandanten betreibt. Dazu zählen auch Gespräche mit anderen. Anderfalls würde es ja Schriftverkehrsgebühr heißen.
Gegenstandswert? Keine Ahnung. Für gerichtliche Verfahren fällt mir spontan § 30 RVG ein, so als Ansatz?!?
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#10

16.04.2010, 16:43

Nee, hat ja mit Asylverfahren nix am zutun. 5.000,-- € werden in solchen Verfahren regelmäßig von den Verwaltungsgerichten als GW angesetzt.
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