Einigungsgebühr zwei Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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constantin
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#1

15.04.2010, 13:55

Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem:

Wir haben für einen Mandanten Kündigungsschutzklage eingereicht. Dieses Verfahren haben wir gewonnen. Als Reaktion darauf, hat der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen und Berufung eingelegt. Gegen die fristlose Kündigung haben wir ebenfalls geklagt. Im Berufungsverfahren wurde nun ein Vergleich geschlossen, der u.a. folgenden Wortlaut enthält: "Weiter miterledigt ist das Verfahren 7 Ca ..... Auch hier vereinbaren die Parteien Kostenaufhebung.

Ich habe nun für das Verfahren - fristlose Kündigung - der RS eine Einigungsgebühr berechnet, wird aber von der RS nicht akzeptiert. Liege ich da falsch?

Hätte ich im Berufungsverfahren eine Einigungsgebühr (1,5) für das erstinstanzliche Verfahren berechnen müssen?

Kann mir jemand einen Tipp geben?

Danke !
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Adora Belle
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#2

15.04.2010, 13:57

Typische Mehrvergleichsabrechnung, es wurde ein Anspruch miterledigt, der nicht in diesem Verfahren anhängig war.
Katharina80
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#3

15.04.2010, 14:06

Du hättest m. M. ungefähr so abrechnen müssen wir hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=38889&start=0" target="blank
gkutes

#4

15.04.2010, 14:07

dat wird eine etwas kniffelige Abrechnung. Habt ihr einen RVG-Kommentar (Gerold Schmidt) im Haus?
Katharina80
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#5

15.04.2010, 14:10

Oder ein RVG für Anfänger?
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