Klage-Berufung-Vorbehaltsurteil-NZB-Nachverfahren...

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Master24
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#1

14.04.2010, 22:52

Sers liebe Liebenden,

der Titel sagt beinahe schon alles und die Sache ist inzwischen nahezu 6 Jahre alt... (es gilt RVG!). Wir haben ein Klageverfahren vor dem LG (Kläger wurde in diesem Verfahren von einem anderen RA vertreten). Die Klage wird nach mehreren Termin schließlich abgewiesen.
Es geht in die Berufung zum OLG, dort wird wiederum ebenfalls mehrfach verhandelt und es kommt schließlich zu einem Vorbehaltsurteil, mit welchem der Klage teilweise und unter Vorbehalt stattgegeben wird.
Gegen dieses wurde die Revision nicht zugelassen, sodass der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhebt. Die Beschwerde wird jedoch zurückgewiesen.
Im Anschluss befand das erstinstanzliche Landgericht im Nachverfahren noch über die Vorbehaltslosigkeit. Es erging Schlussurteil. Rechtsmittel sind bisher nicht eingelegt worden. Es soll Kostenausgleichsantrag wegen Quotelung stattfinden.

Frage: Es war anwaltliche Tätigkeit bereits in I. Instanz notwendig, sodann im Instanzenzug der Anwaltswechsel. Sind nun neue Kosten im Nachverfahren grundsätzlich entstanden? Mithin waren nicht in der eigentlichen I. Instanz tätig - vielmehr nur im Nachverfahren.

Und: Sind diese Kosten dann auch noch in voller Höhe erstattungsfähig, wenn es möglicherweise doch billiger gewesen wäre, wäre die Partei bei einem Anwalt geblieben und hätte nicht gewechselt?

Wie die Abrechnung inhaltlich auszusehen hat, ist mir bis einschließlich der NZB klar.

LG
M.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
gkutes

#2

15.04.2010, 11:11

lt <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> ist Gleiche Instanz:
"wenn nach Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO das Nachverfahren über die Aufrechnung durchgefüht wird. §17 Nr.5 ist nicht entsprechend anwendbar"

bei einem Anwaltswechsel ist es immer wichtig, warum gewechselt wurde.
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