Hallo zusammen,
hier im Büro haben wir gerade eine Diskussion darüber geführt, ob bei einem Schreiben an die Gegenseite neben der Geltendmachung der Geschäftsgebühr noch eine Einigungsgebühr angesetzt werden kann.
Unser RA meinte, dies wäre in jedem Fall möglich, da alle anderen Kanzlei auch so machen. Er begründet dies damit, dass wenn die Gegenseite auf unser Schreiben zahlt ja eine Einigung erzielt wurde und daher auch die Einigungsgebühr gerechtfertigt ist und somit schon beim Aufforderungsschreiben eingefordert werden kann.
Ich meinte, dass wir keine Gebühren berechnen können die nicht entstanden sind und mir auch neu ist, dass man eine Einigungsgebühr geltend machen kann wenn auf ein Aufforderungsschreiben gezahlt wird. Leider habe ich im Gesetz bislang nichts konkretes gefunden.
Ich hoffe es klingt nicht zu verworren und einer/eine von euch kann mir weiterhelfen.
Vielen Dank schon mal.
Nora
Fällt eine Einigungsgebühr bei einem Aufforderungsschreiben?
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Da bin ich auch deiner MEinung. Wenn die Gegenseite auf Grund des Aufforderungsschreibens zahlt, ist dass doch keine Einigung... Da kriegt dein Chef nur die Geschäftsgebühr.
- sunshine24
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Ähm, ich würde ja gerne wissen, woher der RA das hat ... ist ja schwachsinnig. Wenn ich eine Klage einreiche und der Gegner zahlt daraufhin, bekomme ich ja auch keine Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr setzt voraus, dass eine Einigung stattgefunden hat. Und in eurem Fall hat definitiv keine Einigung stattgefunden.
Ich zitiere mal Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG:
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Einigungsgebühr setzt voraus, dass eine Einigung stattgefunden hat. Und in eurem Fall hat definitiv keine Einigung stattgefunden.
Ich zitiere mal Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG:
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Liesel
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Wenn die Gegenseite sofort auf Grund eines Aufforderungsschreiben zahlt, ist keine Einigungsgebühr entstanden. Lies doch mal in einem Kommentar die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr. So einfach kann man die nicht verdienen.
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Unser RA hat das in seinen "alten" Kanzlei so beigebracht bekommt und der Allianz-Prozessformular-Rechner hat ihn darin bestätigt.
Vielen Dank, ich dachte schon mir wäre da was ganz wichtiges entgangen. Anwälte sind halt doch nicht allwissend!!!
Vielen Dank, ich dachte schon mir wäre da was ganz wichtiges entgangen. Anwälte sind halt doch nicht allwissend!!!
Wenn der Gegner lediglich auf ein Aufforderungsschreiben gezahlt hat, entsteht keine Einigungsgebühr. Voraussetzung hierfür ist eine Mitwirkung an der Einigung (Besprechung mit dem Gegner - telefonisch oder schriftlich).
Liebe Grüße
- Pepples
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Kann den Vorredner zur zustimmen. Im Übrigen wäre eine sofortige Zahlung eher mit einem Anerkenntnis als mit einer Einigung gleichzusetzen. Anwälte
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Lustig. Und dabei haben sie studiert.
Wenn es nach Deinem Chef ginge, bekäme man ja fast immer eine Einigungsgebühr.
Wenn es nach Deinem Chef ginge, bekäme man ja fast immer eine Einigungsgebühr.
- Adora Belle
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Aber doch kein Gebührenrecht!