Einigungsgebühr nach Vollstreckungsbescheid

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Chris-
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#1

07.04.2010, 11:59

Hallo zusammen,

leider habe ich in der Suche nichts passendes gefunden, daher wende ich mich nun an euch.

Wir haben gegen einen Schuldner den Mahnbescheid beantragt und anschließend den Vollstreckungsbescheid. Nachdem der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde haben wir eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses angefordert.
Daraufhin wollte der Schuldner die Forderung in Raten zahlen so das wir ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung zugeschickt haben und analog RVG eine 1,5 Einigungsgebühr vereinbart haben was der Schuldner auch unterschrieben hat.

Nun haben wir, nachdem der Schuldner nur einige Raten gezahlt hat, einen PfüB beantragt und vom Vollstreckungsgericht eine Monierung bezüglich der Höhe der Einigungsgebühr erhalten.
Der Rechtspfleger ist der Meinung, dass hier nur eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen ist, die sogar noch die gesamten Reisekosten für die Schuldnerbesuche beinhalten soll.

Ist das so korrekt? Ich bin der Meinung, dass kein gerichtliches Verfahren mehr anhängig war und somit eine Gebühr analog Nr. 1000 VV RVG und nicht eine nach 1003 entstanden ist, zumal der Schuldner dies ja so akzeptiert hat.
Gibt es hier vielleicht sogar einschlägige Urteile dazu? Ich habe bisher nichts passendes gefunden.

Wie sieht es mit den Reisekosten für die Schuldnerbesuche aus? Sind diese in der Auslagenpauschale der Einigungsgebühr enthalten? Und wenn ja, was ist, wenn die Reisekosten die Pauschale übersteigt, können dann wie sonst auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wenn diese entsprechend belegt werden?

Vielen vielen Dank schon mal für eure Hilfe!
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gabrielle
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#2

07.04.2010, 13:09

also Enders sagt: Es entsteht eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV, da über den Gegenstand des Vergleiches bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Es ist nicht entscheidend, dass der Vertrag, also der Vergleich, außergerichtlich geschlossen wurde.
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#3

07.04.2010, 13:50

Okay, und wie sieht es mit den Reisekosten aus? Meinst du die sind damit ebenfalls abgegolten, selbst wenn sie höher sind als die Pauschale?
gkutes

#4

07.04.2010, 13:57

Wie sieht es mit den Reisekosten für die Schuldnerbesuche aus?
Wer hat denn den Schuldner besucht? Und vorallem - WARUM?
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#5

07.04.2010, 14:02

Ich auf Wunsch des Schuldners.
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#6

07.04.2010, 14:05

Ist es eigentlich egal, was der Schuldner vereinbart hat? Ich meine, wenn der Schuldner das akzeptiert und unterschreibt das er damit einverstanden ist sollte es doch im Sinne der Vertragsfreiheit nicht Aufgabe eines Rechtspflegers sein zu kontrollieren ob die Gebühren die er akzeptiert hat dem üblichen entsprechen, oder? Der Schuldner ist über 40, da sollte man doch erwarten können, dass er selbst entscheiden kann was er für richtig hält und was nicht, oder wie seht ihr das?
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#7

07.04.2010, 14:48

gerade beim Pfüb wird immer geprüft, ob die ZV-Kosten angemessen sind, dies ist eine gerichtliche Maßnahme und stellt einen eigenen Titel sodann dar. Das sollte man dabei bedenken.

Zu der Frage der Reisekosten verweise ich auf auf Nr. 7003 VV, Reisekosten kann m. E. nur ein RA beanspruchen.
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#8

07.04.2010, 15:07

Okay, vielen Dank. Damit habt ihr mir schon sehr geholfen. :thx
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