außergerichtliche Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sonne
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#1

15.05.2007, 19:30

Halli Hallo,

ich habe mal eine Frage:

Wenn außergerichtlich ein Gespräch zwischen den Parteien zur Vermeidung eines Rechtsstreites geführt wurde, dann fällt doch normalerweise auch die 1,2 Terminsgebühr an (Vorraussetzung Klageauftrag liegt vor)... Mein Fall: Die Parteien einigen sich jedoch außergerichtlich.

Ich habe nun mehrfach gelesen, dass die 1,2 TGebühr aber nicht in Verbindung mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann?! Wozu überhaupt dann die obige Regel?????????

Raff ich nicht...

Würde ja

1,3 GGebühr
1,2 TGebühr
1,5 EGebühr

abrechnen...

Bitte helft mir auf die Sprünge. :wink:
Sarah

#2

15.05.2007, 19:36

0,8 Verf.geb.
1,2 Terminsgeb.
1,5 Einigungsgeb.

Hier ist doch die reduzierte Verfahrensgebühr anzusetzen, wenn schon Klageauftrag vorliegt oder?
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Pepsi
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#3

15.05.2007, 19:38

:zustimm
Suse
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#4

15.05.2007, 20:02

seh ich auch so
LG, Ela
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Tigerentchen
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#5

15.05.2007, 20:03

Genau, würde ich auch so machen. :pc
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
coni

#6

15.05.2007, 20:26

Die Abrechnung von Sarah ist völlig richtig!
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Curry
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#7

15.05.2007, 20:45

Da kann ich nur zustimmen. Wenn Klageauftrag vorlag, dann ist so abzurechnen. Sollte keiner vorliegen, dann kann keine Terminsgebühr abgerechnet werden, dafür dann die Geschäftsgebühr, welche man ja auch erhöhen kann.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#8

16.05.2007, 08:28

ebenfalls :zustimm

(schön gesagt =))
joy1980
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#9

16.05.2007, 08:34

Stimme ebenfalls zu.
Liebe Grüße :pcwink
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Sonne
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#10

17.05.2007, 09:38

na klar.... :ohmann Danke euch :D
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