ich habe mal eine Frage:
Wenn außergerichtlich ein Gespräch zwischen den Parteien zur Vermeidung eines Rechtsstreites geführt wurde, dann fällt doch normalerweise auch die 1,2 Terminsgebühr an (Vorraussetzung Klageauftrag liegt vor)... Mein Fall: Die Parteien einigen sich jedoch außergerichtlich.
Ich habe nun mehrfach gelesen, dass die 1,2 TGebühr aber nicht in Verbindung mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann?! Wozu überhaupt dann die obige Regel?????????
Raff ich nicht...
Würde ja
1,3 GGebühr
1,2 TGebühr
1,5 EGebühr
abrechnen...
Bitte helft mir auf die Sprünge.
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