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31.03.2010, 13:01
Die GV-Kosten für die Zustellung sind Kosten der Vollstreckung und nicht vom Zivilgericht festzusetzen! Dazu:
OLG Celle, Beschl. v. 23.12.2008 – 2 W 281/08
NJW-RR 2009, 575 = OLGR Celle 2009, 404 = juris (KORE 200772009)
Aus den Gründen:
[Rn. 6] a) Soweit es die Kosten der Zustellung der einstweiligen Verfügung betrifft, hat die Rechtspflegerin der 16. ZK übersehen, dass diese Kosten mangels Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht festgesetzt werden konnten. Denn gem. § 788 I 2 ZPO gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung eines Urteils. Diese Vorschrift findet gem. §§ 936 i.V.m. 928 ZPO auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren Anwendung und gilt für jeden Vollstreckungstitel (vgl. LG Berlin, JurBüro 2000, 317). Zu den Vollstreckungskosten gehören daher auch Gebühren und Auslagen eines Gerichtsvollziehers, wenn dieser im Auftrage einer Partei die Zustellung bewirkt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. A., § 788 Rn. 26 i. V. m. Rn. 48, 50; Musielak/Wolst, ZPO, 6. A., § 788 Rn. 22). Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden aber gem. § 788 II 1 ZPO grundsätzlich durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt, wobei es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, § 802 ZPO (vgl. Musielak/Wolst, a.a.O., § 103 Rn. 6; LG Berlin a.a.O.). Etwas anderes gilt gem. § 788 II 3 ZPO nur für den Fall einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 ZPO, in dem das Prozessgericht des ersten Rechtszuges über die Kostenfestsetzung entscheidet. Da es vorliegend aber nicht um einen Titel geht, der nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO zu vollstrecken ist, scheidet eine Festsetzung der Zustellungskosten durch das Landgericht als Prozessgericht aus.
~ Grüßle ~
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