Klagerücknahme - Einspruch gegen VB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
RAsunny
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 05.09.2008, 19:51
Wohnort: nähe Berlin

#1

14.03.2010, 14:26

Hey,

wusste leider nicht wie ich den Titel eingeben sollte.

Also:
wir haben gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt und auch gleichzeitig beantragt, die Klage abzuweisen.

Sache wurde dann an das zuständige AG abgegeben.

Nun kam von der Gegenseite ein Schriftsatz, dass sie die Klage zurücknehmen und die Gerichtskosten mitgeteilt bekommen möchten.

Ich habe jetzt einen Antrag gestellt, dass die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen sind.

Wenn ich jetzt einen Kostenfestungsantrag stelle, dann ich dann eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 abrechnen? Ich würde sagen, ja da wir ja bereits einen Antrag auf Klageabweisung gestellt haben.

Weil in 3101 steht drin,
endigt der Auftrag, bevor der RA die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat.
Oder gibt es doch nur eine 0,5 nach 3306??

Bin für jeden Hinweis dankbar. Sehr nämlich nicht mehr durch.
Benutzeravatar
Aylin0104
Forenfachkraft
Beiträge: 202
Registriert: 04.08.2009, 16:32
Beruf: Re-Fachangestellte
Wohnort: Gelsenkirchen

#2

14.03.2010, 14:34

mE ist die 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 entstanden
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
gkutes

#3

14.03.2010, 20:15

bereits für den Einspruch gegen den VB entsteht eine 1,3 VG 3100
RAsunny
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 05.09.2008, 19:51
Wohnort: nähe Berlin

#4

15.03.2010, 17:44

:thx

noch jemand??? :D
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

15.03.2010, 19:00

Ja, ich: :thx

:sorry aber der musste jetzt sein. :lol: :lol:

Du darfst auch schimpfen...
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
RAsunny
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 05.09.2008, 19:51
Wohnort: nähe Berlin

#6

15.03.2010, 19:13

ich will nicht schimpfen :D
muss sogar schmunzeln

dann liegen wir 3 richtig mit der 1,3 nach 3100 ??
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

15.03.2010, 21:59

Yes!
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Svala
Forenfachkraft
Beiträge: 220
Registriert: 05.03.2009, 09:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#8

16.03.2010, 11:19

Was den hier beschriebenen Fall anght, stimme ich natürlich zu.

1,3 3100


aber

@ gkutes

"bereits für den Einspruch gegen den VB entsteht eine 1,3 VG 3100"

Das müsstest Du mir bitte kurz erläutern...??

IMMER eine 1,3 für Einspruch gegen VB????
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#9

16.03.2010, 11:34

Ja, immer eine 1,3 Gebühr.

Und die oben erwähnte Nr. 3306 bezieht sich doch auf die Vertretung des Antragstellers. Hier wurde der Antragsgegner vertreten und das auch erst nach Beendigung des Mahnverfahrens.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Antworten