Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage:
Wir haben für den Mandanten in einem laufenden Verfahren vor dem AG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nun haben wir das Mandat beendet, über unseren Antrag ist bis jetzt nicht entschieden worden.
Was kann ich dem Mandanten für den PKH-Antrag berechnen.
Vielen Dank für Eure Hilfe !
Gebühr für PKH-Antrag
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Aber doch nicht, wenn Du Dich schon mitten im Verfahren befindest. Die 3335 kannst Du abrechnen, wenn Du für eine beabsichtigte Klage vorab PKH beantragst. Die 1,0 erstarkt zu einer 1,3, sobald Du Dich im Hauptverfahren befindest, also PKH gewährt wurde. Hier war aber bereits die 1,3 entstanden. Eine zusätzliche 3335 gibt es da nicht.
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ich hatte es so verstanden, dass das Mandat noch während dem PKH-Verfahren beendet wurde, damit wäre doch eigentlich die 3335 entstanden?
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Hier kommt es wie immer auf den ausdrücklichen Auftrag des Mandanten an.Adora Belle hat geschrieben:Aber doch nicht, wenn Du Dich schon mitten im Verfahren befindest. Die 3335 kannst Du abrechnen, wenn Du für eine beabsichtigte Klage vorab PKH beantragst. Die 1,0 erstarkt zu einer 1,3, sobald Du Dich im Hauptverfahren befindest, also PKH gewährt wurde. Hier war aber bereits die 1,3 entstanden. Eine zusätzliche 3335 gibt es da nicht.
z.B. kann das Verfahren bereits laufen und irgendwann entschließt sich die Partei dann doch mal nen Anwalt aufzusuchen. Wenn der dann zunächst den Auftrag erteilt PKH zu beantragen und erst dann die Vertretung aufzunehmen, kann durchaus in einem laufenden Verfahren nur die 3335 entstehen.
Eine etwas genauere Sachverhaltsdarstellung wäre hilfreich.
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Oh, ok. Ich war wie selbstverständlich davon ausgegangen, daß der Mandant von Anfang an auch im Verfahren vertreten wurde. Wenn das nicht der Fall ist, sondern bisher vom RA ausschließlich der PKH-Antrag gestellt wurde, ist natürlich die 3335 die richtige Antwort.