OWi-Verfahren - Gebühr nach 5116 VV RVG angefallen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

01.12.2006, 11:06

Hallo alle zusammen.
Habe eine Owi-Sache auf dem Tisch. Hintergrund der Owi ist eine Geldbuße von 350,00 Euro, 4 Punkte im VZR und 1 Monat Fahrverbot. Die Abrechnung als solche in der Owi-Sache ist klar.
Aber: Das OWi-Verfahren diente nur zum Zeitaufschub, da der Mandant als Berufskraftfahrer noch in der beruflichen Probezeit war; er hätte seinen Job sonst verloren.
Innerhalb dieses Verfahrens wurde dann (nach Ablauf der beruflichen Probezeit) der Führerschein des Mandanten in Sicherheitsverwahrung übergeben; wir haben dann entsprechend nach Rücknahme des Einspruches Bestätigung über die Rechtskraft des Bußgeldbescheides angefordert, wobei hier noch über das Datum der Rechtskraft gestritten wurde. Letztlich ist man dann aber doch unseren Ausführungen gefolgt und hat zu Gunsten des Mandanten den früheren Eintritt der Rechtskraft bestätigt und den Führerschein an den Mandanten wieder ausgehändigt.

Ist hier zusätzlich zu den Gebühren im Owi-Verfahren eine Gebühr nach 5116 entstanden? Und wenn ja, von welchem Gegenstandswert gehe ich hier aus?

Wäre super, wenn mir hier jemand einen Hinweis geben könnte.

Liebe Grüße Britta
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Curry
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#2

01.12.2006, 11:12

Also ich würde das wahrscheinlich eher nicht abrechnen. Meinst du, dass damit auch der Führerschein gemeint ist? Wenn, dann würde ich den Wert der eingezogenen Sache nehmen. Wieviel ist denn so ein Führerschein wert?
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#3

01.12.2006, 11:15

Naja, der Führerschein wurde in Sicherheitsverwahrung genommen wegen dem 1 Monat Fahrverbot ... vom Prinzip her wurde er ja eingezogen ... wertmäßig ... wenn ich das wüßte, ich habs irgendwann schon mal abgerechnet und auch lange gesucht, bis ich dazu was gefunden habe, aber ich stehe gerade auf der Leitung ...
fränkin
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#4

05.03.2010, 13:19

Hallo zusammen,

hierzu hab ich auch mal eine Frage.

Und zwar bezüglich des Datums der Rechtskraft, wenn man den Einspruch zurückgenommen hat. Ob der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird ab Rücknahme des Einspruchs oder rückwirkend ab der ursprünglichen Rechtskraft, also zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids.
Ich habe hierzu leider in den Gesetzen überhaupt nichts gefunden. Muss da eine Bestätigung angefordert werden, so wie es im Beitrag #1 steht?

Würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Am besten natürlich mit Angaben von §§.

LG

fränkin
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Adora Belle
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#5

05.03.2010, 14:13

Rechtskraft tritt mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei der Behörde ein. Warum das nur so und nicht anders sein kann, wird in diesem Urteil anschaulich dargelegt.

Eine Bestätigung dafür brauchst Du nur, wenn ab diesem Termin die Fahrverbotsfrist laufen soll (oder sonst halt zu Beweiszwecken). Das setzt aber voraus, daß der Führerschein sich schon in amtlicher Verwahrung befindet.

Gibt es einen Hintergrund zu Deiner Frage? Evtl kann man Dir besser helfen, wenn Du den schilderst.
fränkin
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#6

05.03.2010, 14:18

Vielen Vielen lieben Dank!

Genau nach sowas habe ich gesucht!

Wir hatten in einem Fall den Einspruch zurückgenommen und waren uns nicht sicher, ab wenn denn nun Rechtskraft eintritt.

Hast mir sehr geholfen

LG
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