Zustellung Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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JanaI
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#1

04.03.2010, 14:08

Hallihallo,

liege ich recht in der Annahme, dass ich für die Zustellung einer Beschwerde bereits die 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 RVG bekomme, ohne mich jemals zu der Beschwerde geäußert zu haben?

:thx
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palais
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#2

04.03.2010, 16:53

Ja, das ist korrekt!
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NORTHERN DINO
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#3

04.03.2010, 17:14

Das klingt dann ungefähr so:
Entgegennahme der Beschwerde zur Prüfung, ob etwas zu veranlassen ist. Der Einreichung eines Schriftsatzes bedarf es nicht.
~ Grüßle ~
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