Abmahnung dann einstweilige Verfügung - Abschlussschreiben

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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acilegna
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#1

03.03.2010, 20:41

Hallo,

hier meine Frage: Urheberrecht!

Abmahnung erhalten
Darauf erwidert: Erklärung wird nicht abgegeben.

Streitwert: 10.000 EUR.


Dann kam die einstweilige – Beschluss ohne Anhörung. Streitwert dort: ebenfalls 10.000 EUR.

Wir werden die Abschlusserklärung abgeben, in der wir die UV anerkennen. Mache darüber ein Abschlussschreiben.

Wie kann ich abrechnen:

1,3 außergerichtlich nach 10.000,00 (2300 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr für einstweilige ? (3100 RVG)
./. hälftige Geschäftsgebühr anrechnen - oder ohne Anrechnung?
Post + MwSt

dann für Abschlusserklärung

1,3 Geschäftsgebühr (2300)
plus Ausl + MwSt


Wäre das so richtig?

Mache sonst nur ZV und Mietrecht? Wer kennt sich aus? Hab irgendwo gelesen, dass es für die einstweilige nur 1,2 Verfahrensgebühr geben soll. War das vielleicht nur ein Schreibfehler. Im RVG für Anfänger steht es wiederum anders.

Macht es einen Unterschied, ob man auf die Abmahnung eine Erklärung abgibt oder nicht. Mein Chef hat ausdrücklich gesagt....achten Sie darauf, dass die Erklärung nicht abgegeben wurde.
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LuzZi
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#2

04.03.2010, 08:39

Was für ein Abschlussschreiben oder eine Abschlusserklärung? An wen?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
acilegna
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#3

04.03.2010, 11:23

An den Gegner, dass wir die Einstweilige anerkennen, um das Hauptsacheverfahren zu vermeiden und dem Gegner zuvorzukommmen, damit er uns nicht erst auffordert, die Erklärung abzugeben. Ich glaube man erhält dafür auch eine Geschäftsgebühr oder?
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#4

04.03.2010, 11:31

Nee, m. E. gehört das mit zum EA-Verfahren.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Maximum
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#5

04.03.2010, 12:46

Nein tuts nicht!

Wenn z.B. der Gegner einen nach der einstweiligen Verfügung auffordert die Unterlassung abzugeben bekommt er die Geschäftsgeb. Wird die Unterlassung nicht abgegeben klagt er auf Unterlassung und muss hier die GG auf die neu entstandene 1,3 anrechen.

Für die Abmahnung + die eV

1,3 GG
Auslagen
1,3 VG
./. 0,65 GG
Auslagen

Abschlusserklärung
1,3 GG
Auslagen

So würde ich abrechnen bzw. so rechen wir immer ab ;)
acilegna
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#6

04.03.2010, 12:50

Ich habe jetzt etwas gefunden.

außergerichtliches "Abschlussschreiben" nach Verfügungsverfahren

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, die der Anwalt für seinen Mandanten im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung erwirkt hat, fordert er auftragsgemäß den Antragsgegner außergerichtlich auf, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, was auch geschieht.

dafür erhält der Anwalt eine 1,5 Geschäftsgebühr (Antragsteller)

sofern bereits ein Klageauftrag für das Hauptsacheverfahren hatte, entsteht nur eine 0,8 Geschäftsgebühr.


Wir vertreten aber den Antragsgegner.

Bekommen wir dann jetzt eine 1,5 Gebühr? Wenn wir noch nicht aufgefordert wurden. Was meint ihr? Hauptsacheverfahren ist ja nicht in Sicht.
Maximum
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#7

04.03.2010, 13:04

1,3 GG für euch für das außergerichtliche (die 1,5 will ich mal begründet sehen)

Und wenn entsteht eine 0,8 Verfahrensgebühr bei Auftrag der Klage und nicht die Geschäftsgebühr ;)
acilegna
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#8

04.03.2010, 17:28

o.k. - Ich fand das auch sehr überhöht, stand aber so in meinem Buch. Wenn Ihr das regelmäßig macht, wird es so stimmen. Wir haben solche Fälle eigentlich nie. Viel Miet- udn Baurecht. Dann lag ich ja in meinem Anfangsverdacht gar nicht falsch.

Vielen Dank - Euch allen.
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