2 Terminsgebühren Scheidungssache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Skyline
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#1

01.03.2010, 20:30

Hi, Leute bin neu hier und hab mal direkt eine Frage,

Ich kenn das in Scheidungssachen nur so, dass nur ein Termin stattfindet. Jetzt habe ich einen Termin in der Sache gehabt, wo die Parteien lediglich die Anträge gestellt haben und erörtert wurde, halt sowas wie früher erster Termin. Meine Frage ist, was ich abrechne, wenn wir die Sache nach dem ersten Termin nicht mehr weiterverfolgen und das Mandat abgeben und der Scheidungstermin von jemand anderen wahrgenommen wird. Es kann doch nur eine Terminsgebühr entstehen oder ? :( Für den Fall, dass das Mandat abgegeben wird, kann ich für uns doch nicht eine Terminsgebühr berechnen und der andere auch noch mal für den Scheidungstermin
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Trude
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#2

02.03.2010, 08:37

Was kümmert Dich denn der andere? Du gehst nach Deiner Abrechnung und für Euch ist eine TG entstanden, oder nicht?
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
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Sternchen2112
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#3

02.03.2010, 08:41

Hmm, mit Familiensachen habe ich nicht wirklich so viel zu tun, aber ich denke eigentlich, dass bei dir selbst ja nur eine Terminsgebühr anfällt. Zwei dürftest du nicht ansetzen. Auch wenn die Sache von euch nicht weiter verfolgt wird, dann sind eure Gebühren ja dennoch für die Wahrnehmung des Termins entstanden und können somit von euch gebührentechnisch angesetzt werden. Kann ja nicht euer Problem sein, wenn euch das Mandat entzogen wird oder ihr anwaltlich nicht weiter vorgehen wollt aus irgendwelchen Gründen. Der neu mandatierte RA kann dann ebenfalls die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des weiteren Termins ansetzen.

Wäre was anderes, wenn ein Termin anberaumt würde und eine Partei nicht erschienen/ordnungsgemäß vertreten wäre (usw.). Dann würdest du eine 0,5-Gebühr ansetzen und wenn dann noch ein Termin stattgefunden hätte, vielleicht wieder ohne Erscheinen/Versäumnis einer Partei, dürftest du noch einmal die 0,5-Gebühr ansetzen und das so lange, bis du die 1,2-Gebühr voll ausgeschöpft hättest. Aber eben niemals mehr als die 1,2.

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur aufgeführt, dass die Kosten mehrerer RAe im Kostenfestsetzungsverfahren bedingt erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines RA nicht übersteigen. Aber an sich gehen solche Kosten, für eine neuerliche Mandatierung, zu Lasten des Mandanten. Man muss eben nur bei der Kostenfestsetzung aufpassen. Aber jeder RA bekommt für seine Tätigkeit Gebühren, wenn der Gebührentatbestand erfüllt ist. Alles andere wäre irgendwie unlogisch, finde ich.

§ 6 RVG besagt, auch wenn das irgendwie nicht ganz auf euch zutrifft, dass wenn der Auftrag mehreren RAen zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen wurde, jeder für seine Tätigkeit die vollen Gebühren erhält, also auch doppelt. Ich schlussfolgere halt daraus...

Tut mir leid, wenn ich dir nicht mehr sagen kann.
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Liesel
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#4

02.03.2010, 09:01

Trude hat geschrieben:Was kümmert Dich denn der andere? Du gehst nach Deiner Abrechnung und für Euch ist eine TG entstanden, oder nicht?
:zustimm
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#5

02.03.2010, 09:05

So sehe ich das auch! Die TG ist für euch entstanden und ihr könnt sie abrechnen.
Skyline
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#6

02.03.2010, 09:15

Vielen Dank für die schnelle Hilfe :D
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