Streitwert bei gewerblichen Mietvertrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
tine001
Kennt alle Akten auswendig
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#1

01.03.2010, 15:16

Mandant hat die Kündigung über gewerblichen Mietraum (Dauer 1 Jahr, mit Verlängerung von weiterem Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt) erhalten.

Setzt sich hier der SW auch aus dem einjährigen Entgelt zusammen oder ist das bei gewerblichen Sachen anders. Ein Mitarbeiter meinte das 36 fache, hab aber diesbezüglich nix gefunden.

danke
tine
Zuletzt geändert von tine001 am 01.03.2010, 15:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Trude
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#2

01.03.2010, 15:21

Jahresmiete, musst aber mal schauen, ob die sich hier nur nach der Kaltmiete oder inkl. UST. richtet.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
katinka1
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#3

01.03.2010, 15:23

Auf jeden Fall nur die Jahresmiete (Kaltmiete)
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Trude
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#4

01.03.2010, 15:24

Ich habe mal irgendwie gehört, das bei gewerblichen die Nebenkosten oder die UST mit rein muss, da alles zusammen Entgelt ist.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
katinka1
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#5

01.03.2010, 15:38

Also, habe nochmal nachgelesen.
Wenn MwSt. zu zahlen ist, ist diese dem Streitwert hinzuzurechnen. Du musst also die reine Kaltmiete zzgl. MwSt. in Ansatz bringen (Nebenkosten nicht).

Allerdings habe ich jetzt noch etwas gelesen mit einem 25-fachen Wert. Daraus bin ich nicht ganz schlau geworden.... Da geht es um streitige Mieten. Vermutlich, wenn ein Pachtvertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, und das Pachtverhältnis vorher aufgelöst werden soll??...
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Trude
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#6

01.03.2010, 15:54

Wo hast Du dass mit dem 25-fachen Wert her? Wollte ich gerade nochmal nachlesen
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
katinka1
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#7

01.03.2010, 16:11

Aus
Schneider Herget
Streitwert Kommentar, 12. Auflage
ab Rdn. 3463
Rdn. 3490 weist auf die MwSt. hin

Unter Rdn. 3463 steht
"Betrifft die Streitigkeit den Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kommt eine Wertbestimmung nach § 8 ZPO in Betracht, der als Sondervorschrift dem § 6 ZPO vorgeht. Danach entspricht der Wert der für die gesamte streitige Zeit noch zu zahlenden Pacht bzw. Miete oder dem 25fachen Jahresbetrag, wenn dieser Betrag geringer ist."

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen :-)
katinka1
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#8

01.03.2010, 16:15

Weiter steht unter Rdn. 3464, dass Streitigkeiten über die nach dem Vertragsinhalt bestehenden Handlungs- oder Unterlassungspflichten oder sich aus einer (unstreitigen) Vertragsbeendigung ergebenden Folgen nicht unter § 8 ZPO fallen.
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Trude
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#9

01.03.2010, 16:17

Den Kommentar habe ich nicht, aber ehrlich, ich habe noch nie 25-fachen Wert abgerechnet. Also keine Ahnung, wann man den nimmt, aber bei einem Ein-Jahres-Vertrag bestimmt nicht. Wäre ja vom Verhältnis irrelevant.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
katinka1
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#10

01.03.2010, 16:27

Ich habe bisher auch immer nur aus der Jahresmiete abgerechnet und würde das in Deinem Fall auch tun.
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