Kostentragung einstweilige Verfügung nach Hauptsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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carolin_stoll
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#1

18.02.2010, 16:06

Hallo.

Habe eine Akte, in der wir eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen haben. Daraufhin wurde durch uns Widerspruch eingelegt.

Da es, wie eigentlich üblich, nicht gut für uns ausging, haben wir die Gegenseite aufgefordert, Klage in der Hauptsache zu erheben. Dies wurde dann auch nach langem Hin und Her gemacht.

Nun meine Frage: Wenn wir im Hauptsacheverfahren gewinnen, müssen wir dann die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren auch tragen?

Danke schon mal....
Maximum
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#2

18.02.2010, 19:11

Nun meine Frage: Wenn wir im Hauptsacheverfahren gewinnen, müssen wir dann die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren auch tragen?
Also kommt natürlich immer darauf an wie das jeweilige Gericht entscheidet aber wenn ihr das Hauptsacheverf. zu 100 % gewinnt, liegt die Kostentragung bei der Gegenseite.
carolin_stoll
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#3

19.02.2010, 14:53

Danke
Sam29

#4

19.02.2010, 15:51

Da wäre ich mir nicht so sicher.
Das ER und das Hauptsacheverfahren sind doch voneinander unabhängige Verfahren.
In einem meine Fälle, Sozialrecht, wurde die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. In der Hauptsache jedoch waren wir Obsiegender. Ich konnte hier die Kosten nicht festsezten lassen. Zumal auch nicht über die Kosten im ER in der Hauptsache entschieden wird. So das schlussendlich, die RSV zahlen musste. Das dürfte doch im Zivilverfahren - wenns dem so ist - nciht anders sein, oder?
grommelie
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#5

19.02.2010, 18:59

Genau, Sam29. Wir waren auch schon im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen und haben die Hauptsache gewonnen. Trotzdem hatten wir die Kosten der einstw. Verfügung zu tragen.
carolin_stoll
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#6

24.02.2010, 17:08

danke für eure hilfe
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