Eine oder doch zwei Angelegenheiten?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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julinda
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#1

12.02.2010, 15:59

Hallo Ihr! So, nun bin auch ich wieder mal hier :D

Vielleicht könnte Ihr mir weiterhelfen?!

Ein Bauherr wendet sich in einer priv. Baurechtssache an einen RA. Er hat sich ein Haus bauen lassen, an dem Baumängel zu erkennen waren.

RA fordert daraufhin den Architekten zur Schadensersatzzahlung und den vom Architekten beauftragen Unternehmer parallel hierzu zur Beseitigung des Mangels auf (dieser Anspruch würde sich in dem Fall, dass die Beseitigung verweigert wird, ebenfalls in einen Zahlungsanspruch „umwandeln“.)

Nur außergerichtlich!!!!

Würden Ihr hier zwei Angelegenheiten oder doch nur eine Angelegenheit annehmen?

Wünsche euch ein schönes WE
Sam29

#2

12.02.2010, 16:26

Eine, da inhaltlicher Zusammenhang. Aber ich würde die Geschäftsgebühr nicht mit 1,3 ansetzen, sondern mind. mit 1,8 wenn nicht sogar 2,0
gkutes

#3

12.02.2010, 16:32

es scheint mir ja hier um ein und denselben Mangel zu gehen. Also eine Angelegenheit
julinda
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#4

15.02.2010, 09:26

Vielen Dank!!!
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