fahrkosten und abwesenheitsgeld

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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butterflybabe
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#21

21.11.2007, 13:29

Die Rechtschutz zahlt doch grundsätzlich keine Fahrtkosten. Bei Unterbevollmächtigten gibts leider regelmäßig Probleme.

Wen ich weiß, dass die RS die Fahrtkosten sicher nicht übernimmt, kläre ich das mit dem Mandanten ab. Die meisten Mdt zahlen dann die Fahrtkosten selber. Es geht ja hier meist nicht um Tausende von Euros sonder eher um vielleicht mal 150,00 € - 250,00 € brutto. Ich schick dann der RS eine Rechnung mit Fahrtkosten, lass diese zahlen was sie will und bitte den Mdt, den Rest zu begleichen.
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doxy123
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#22

21.11.2007, 13:31

Dann werd ich das mal ansprechen, dass uns da ja Geld flöten geht.

Wie wird das noch in anderern Kanzleien praktiziert?
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
SophieL
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#23

10.02.2010, 10:29

Hallo,


ich würde an diesen Beitrag gerne anknüpfen.

Chef ist schon am Sonntagabend von Berlin ins Allgäu geflogen, weil die HV für Montag und Dienstag anberaumt war. Flüge natürlich schon gebucht und Hotel reserviert.

Beiordnung in der Strafsache erfolgte in der HV. Allerdings wurde Mandant bereits am Montag freigesprochen. Chef ist dann am Dienstag noch da geblieben und hat quasi einen Tag Urlaub in den Bergen gemacht. Rein theoretisch hätte er auch am Dienstagmorgen um sieben Uhr irgendwas abreisen können, das war allerdings nicht sicher und es wären bestimmt noch Umbuchungskosten angefallen.

Wie ist das jetzt mit der Abrechnung?

Kann ich für den Dienstag (neben Sonntag und Montag) ebenfalls noch Abwesenheitsgeld beantragen? Und gibt es über die Nummer 7006 VV RVG tatsächlich die Möglichkeit das Geld für die gesamte Verpflegung abzurechnen? Ich bin bisher nämlich immer davon ausgegangen, dass diese bereits mit dem Abwesenheitsgeld abgegolten wäre...

Über Antworten würde ich mich freuen.

Gruß

Sophie
cjdenver
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#24

10.02.2010, 11:59

Kann ich für den Dienstag (neben Sonntag und Montag) ebenfalls noch Abwesenheitsgeld beantragen?
ne, aber du kannst die theoretischen umbuchungskosten geltend machen.
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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