...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schneeweißchen
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#1
10.02.2010, 08:52
Hallo,
ein Mandant möchte von uns wissen, was für Kosten anfallen, wenn er uns beauftragt, eine Akte eines Familiengerichts anzufordern (es geht um Feststellung einer Vaterschaft) und wir ihm dann lediglich eine Kopie der Akte zukommen lassen.
(er sagte, die Akte kann nur von einem RA angefordert werden.. ist doch blöd, weil wir fordern dann die Akte an, kopieren diese lediglich und senden sie weiter..)
Was würdet ihr hier für Gebühren nehmen? ..Kopierkosten is klar..
LG!
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cjdenver
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#2
10.02.2010, 10:11
ich würd erstmal sicher gehen dass er die akte überhaupt einsehen darf... gehts da evtl. um rechtliches interesse? dann wär ich eh vorsichtig, denn scheinbar hat der mandant keinen grund, die akte einzusehen, und will dass das der RA beantragt, weil da rechtliches interesse lediglich versichert werden muss...
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Re1108
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#3
10.02.2010, 10:16
Ist Euer Mandant den Partei in diesem Verfahren?
Ansonsten könnte es generell schwierig werden mit der Akteneinsicht.
siehe hier:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=31359
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#4
10.02.2010, 10:29
Das beantwortet alles nicht die Frage der TE.
Wir nehmen hier pauschal 50,- EUR netto plus Kopien für die Einsicht in Strafakten, ggf. kommen die 12,- EUR Versendungspauschale und die Postpauschale hinzu. Ähnlich würde ich es wohl auch mit einer zivilgerichtlichen Akte halten. Wenn Dir das zu viel ist, kannst Du Dich an den Kosten orientieren, die normalerweise bei AE für die gegnerische HPV in Unfallsachen erstattet werden. Das sind gegenwärtig wohl 26,- EUR (wir verlangen 30,- EUR) plus Auslagen. Wenn Dir das zu wenig ist, schau mal in die Ziff. 3403.
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cjdenver
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#5
10.02.2010, 11:53
Das beantwortet alles nicht die Frage der TE.
ist schon richtig, aber sowas kann sich arg rächen für den RA...
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#6
10.02.2010, 13:00
Es ist sicher nicht falsch, sich darüber Gedanken zu machen. Ich würde mir aber ganz schön veräppelt vorkommen, wenn ich hier frage "Fällt bei Einspruchsrücknahme eine zusätzliche Gebühr an?" und die Antwort lautet "Darfst Du das denn überhaupt?"
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Badeschlappe26
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#7
10.02.2010, 13:39
Das ist ja auch Sache des Ra, zu entscheiden, ob er dieses Risiko eingeht. Abrechnen müssen wir ja dann den Quark aber trotzdem.
Es grüßt
die Schlappe
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cjdenver
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#8
10.02.2010, 14:17
Darfst Du das denn überhaupt?
gute antwort!!
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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Sam29
#9
10.02.2010, 14:42
Also Kopien erstellen und übersenden, würde ich schon mal gar nicht.
Der RA kann aber gerne mal Einsicht nehmen und dann die von ihm gestellten FRagen mittels des Aktenauszuges beantworten.
Gebühr?
1,3 Geschäftsgebühr - Streitwert - Abstammungssachen - 2.000 oder 1.000. musste mal nachschauen
zzgl Kopierkosten und Auslagen.
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#10
10.02.2010, 15:09
Fragen beantworten mittels Aktenauszug ist aber nicht der Auftrag. Menno, bleibt doch mal beim Thema - gefragt war, was man für eine bloße AE berechnen würde. Alles andere drumrum ist nett zu wissen, aber hilft der @TE überhaupt nicht bei ihrer Frage.
Selbst auch
![Bild](http://wuerziworld.de/Smilies/schild/sd5.gif)
:
Ich sehe keinen Grund, warum man dem Mdt nicht die Kopien überlassen sollte. Falls der RA die AE erhält.