Neue Fragen zur KFA nach § 11 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ekonex
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#1

09.02.2010, 13:54

Hallo!

1.
Ich möchte gegen unseren Mandanten die Verfahrensgebühr festsetzen lassen. Mein Chef meint- er hätte mal wieder wo gelesen-, dass die GG nicht angerechnet werden muss, wegen dem § 15 a RVG. Ja es ist so, dass der Mdt. die GG nicht gezahlt hat, diese nicht tituliert ist, aber gilt der § 15 a RVG auch bei Kostenfestsetzung nach § 11 RVG!?

2.
Die Zinsen können doch nur ab Eingang des Antrags festgesetzt werden, oder? Also, wenn man in KFA angibt, dass der Mandant sich ab dem XX.XX.2009 im Verzug befindet, wird das Gericht dies nicht berücksichtigen, stimmts ?
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gabrielle
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#2

09.02.2010, 14:03

zu 1: § 15 a RVG gilt immer, und zwar dann, wenn die GG vorgerichtlich angefallen ist. Somit muss auch in der Kostenfestsetzung nach § 11 RVG die Anrechnung mit vorgenommen werden. Die Geschäftsgebühr müsstet ihr dann im Wege des Mahnverfahrens einfordern.

zu 2: jep
kim
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#3

09.02.2010, 14:15

Hallo Ekonex,

also ich sehe das nicht so wie Gabrielle. Wenn du außergerichtlich die GG nicht erhalten hast, würde ich jetzt im KfB die volle Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der GG ansetzen. § 15 lässt dir jetzt die Wahlfreiheit.
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Ekonex
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#4

09.02.2010, 14:35

Ähm, jetzt bin ich etwas verwirrt :augenreib

Ich habe gabrielle´s aussage zu 1. so verstanden, dass die Anrechnung doch vorgenommen werden muss!? :hm
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sunny84
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#5

09.02.2010, 14:38

Seid ihr denn außergerichtlich tätig gewesen und ist die GG überhaupt entstanden?
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Ekonex
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#6

09.02.2010, 14:39

Ja die GG ist entstanden....
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sunny84
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#7

09.02.2010, 14:45

Dann muss sie meiner Meinung nach auch angerechnet werden.
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nephele
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#8

09.02.2010, 14:51

Ist das nicht Jacke wie Hose? Ob sie jetzt die GG kürzen und per MB geltend machen oder die VG kürzen und die volle GG per MB geltend machen? :nachdenk

Ich hab §15a bislang immer so verstanden, dass man sich sowieso aussuchen kann, welche Gebühr man kürzt.
Und da die GG ja nicht tituliert oder bezahlt ist, kann man doch die VG voll ansetzen oder nicht? :wirr
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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#9

09.02.2010, 14:57

Ja, wenn der § 15 a auch für die Kostenfestsezung gegen die eigene Partei gilt, dann werde ich die volle VG festsetzten!
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