RVG-Übungen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Andreas

#21

08.04.2006, 09:51

Tine hat geschrieben:@Andreas, was sagst Du denn zu dem Fall und meiner Lösung? :lol:
Ich kann mich leider momentan mangels Zeit nicht reinlesen und -denken.

:sorry
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Tine
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#22

08.04.2006, 14:02

@Dundine

:thx

Ich feue mich über den nächsten Fall! :lol: :banane
LG Tine
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#23

24.04.2006, 09:45

@all

ich möchte gerne mal wieder das Thema an :schieb en

Hat einer von Euch einen schönen Fall für Chrissy und mich? :lol:
LG Tine
Tigra
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#24

24.04.2006, 10:16

ich knabber da an nem fall in der arbeit... wobei ich sagen muss ne musterlösung hätt ich auch nicht... der fall wäre so:

Wir haben außergerichtlich korrespondiert der GW war 7.500,00 (weder umfangreich noch schwierig).
Dann hat die Gegenpartei PKH beantragt und wir haben wiedersprochen GW: 15.000,00.
Nun kommt es zur Klage GW wie beim PKH 15.000,00.
Termin ist auch bereits angesetzt und soll abgerechnet werden.

wer hat ne lösung?! mir bereitet hauptsächlich die anrechnung :uebel
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Melanie
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#25

24.04.2006, 10:34

Ich denke, daß 0,65 nach einem Wert von 7.500,00 EUR auf die Verfahrensgebühr anrechnet werden. Vorausgesetzt natürlich, daß in dem außergerichtlichen Verfahren tatsächlich eine 1,3 Gebühr angefallen ist. :pc
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Tigra
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#26

24.04.2006, 10:40

ja, das ist richtig. bzw. würd ichs so auch machen.
und was ist mit der Anrechnung von der wg. dem PKH?!
das wirft bei mir so einige fragen auf? :oops:
Tigra
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#27

24.04.2006, 11:40

angeblich soll sich die 1,0 nach 3335 und die 1,3 nach 3100 "aufgeheben" quasi dass nur noch eine 0,3 gebühr zu verlangen ist und dann sich die 1,3 nach 3100 ergibt (1,0 + 0,3) abzgl. der dann 0,65 betragenden Geb. nach 2400.
Anm. oder § weiß ich leider keine :evil:

Weiß jmd. ob das so richtig ist?!
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#28

24.04.2006, 15:08

au ha, hier habe ich auch zu knappern. Ich mache mir mal ein paar Gedanken und wälze mein Kommentar und melde mich wieder
Tigra
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#29

24.04.2006, 16:37

mein vorschlag wäre

GW: 7500,00
1,3 Gesch. geb. Nr. 2400 VV/RVG 535,60
Auslagen 20,00
MwSt. 88,90
somit 644,50

GW: 15000,00
1,0 Verf. geb. f. PKH Nr. 3335 VV/RVG 566,00
Auslagen 20,00
MwSt. 93,76
somit 697,76

GW: 15000,00
1,3 Verf.geb. Nr. 3100 VV/RVG 735,80
abzgl. 1,0 Verf. geb. f. PKH Nr. 3335 VV/RVG 566,00
Einfache Anrechnung: Nr. 3335 VV, §§ 2 II, 13 RVG:
Verfahrensgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
somit 0,3 Verf. geb. Nr. 3100 VV/RVG 169,80
abzgl. 0,65 Gesch. geb. Nr. 2400 VV/RVG -267,80
Anrechnung nach Vorbemerkung Teil 3, Abs. 4: Nr. 2400 VV, §§ 2
II, 13 RVG: Geschäftsgebühr
= - 98,00
zzgl. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV/RVG 679,20
MwSt. 92,99
somit 674,19

(nicht nochmal Auslagen, da dieselbe Angelegenheit)

was meint ihr dazu?!
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#30

25.04.2006, 11:14

Ja, ich denke, so ist die Abrechnung richtig. Allerdings hätte ich nicht so ausführlich abgerechnet. Die Gebühr für das PKH-Prüfungsverfahren Nr. 3335 lasse ich einfach weg, wenn danach die Sache in das streitige Verfahren übergeht. Da diese Gebühr ja in der 3100 untergeht.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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