Kostenfestsetzungantrag bei teilweiser Einstellung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Advo
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#1

04.02.2010, 17:24

Liebes Forum,
ich bin hier ganz neu und brauche dringend Hilfe!
In einem Strafverfahren (keine Pflichtverteidigung) wurde der Mandant zunächst in 22 Fällen angeklagt. Nach Verhandlung mit der Richterin und StA wurde das Verfahren wegen 17 Fälle eingestellt und der Mandant wegen der übrigen 5 Fälle verurteil. Folgerichtig muss der Mandant die Kosten des Verfahrens und seine notwendige Auslagen in 5 Fällen selbst tragen und der Rest wird der Staatskasse auferlegt.
Kann mir jemand netterweise eine komplette Berechnung gegen die Staatskasse erstellen?
Ich weiß nicht, wie ich das quotieren soll. Bitte auch angeben, welche Gebührenhöhe ich ansetzen muss.
Für Ihre Hilfe danke ich im Voraus.

LG
N.A.
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Adora Belle
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#2

04.02.2010, 18:43

Wie lautet die Kostenentscheidung?

Die Differenzberechnung ist in diversen Threads besprochen worden. Guck mal hier http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=31516

Für eine komplette Berechnung braucht es viel mehr Informationen. Welche Gebühren sind denn überhaupt angefallen?
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#3

05.02.2010, 11:48

Angefallen sind Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Termingebühr. Die Kostenentscheidung habe ich bereits oben mitgeteilt. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.
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Adora Belle
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#4

05.02.2010, 13:14

Advo hat geschrieben:...muss der Mandant die Kosten des Verfahrens und seine notwendige Auslagen in 5 Fällen selbst tragen und der Rest wird der Staatskasse auferlegt.
Meinst Du das? So dürfte die Kostenentscheidung wohl nicht wirklich lauten. Aber sei's drum. Ich nehme mal an, der Mandant trägt die Kosten, "soweit er verurteilt wurde, im übrigen die Staatskasse."

Hast Du Dir die verlinkten Threads angesehen?

Du berechnest

1. die Kosten, die insgesamt entstanden sind

GG, VG, TG gemäß § 14

sowie

2. die Kosten, die entstanden wären, wenn nur wegen der verurteilten Taten verteidigt worden wäre

GG, VG, TG gemäß § 14

Die Differenz zwischen Nr. 1 und Nr. 2 kann der Mandant aus der Staatskasse verlangen.
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#5

05.02.2010, 14:29

Danke für die hilfreiche Antwort. Du hast Recht. die Kostenentscheidung ist so wie Du es beschrieben hast. Aber wenn ich so berechne dann bekommt der Mandant gar nicht von der Staatskasse. Denn beide Berechnungen sind doch gleich. ich kann doch nicht für jede Tat eine Gebühr berechnen. oder liege ich falsch?
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Ekonex
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#6

05.02.2010, 15:25

Das stimmt du kannst nicht für jede Tat eine Gebühr abrechnen. Aber, es geht ja um BetragsRAHMENgebühren. Du musst also mit dem Rahmen arbeiten, d.h. für die 22 Taten nicht nur die Mittelgebühr nehmen sondern zum BEISPIEL für GG 4100 VV RVG die 300,00 €. Die Erhöhung des Rahmens über die Mittelgebühr muss aber dann begründet werden.
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#7

05.02.2010, 15:32

Wie #6. Das ist nunmal so - die Welt ist ungerecht.

Wenn die 5 verurteilten Vorwürfe nicht ganz unbedeutend sind, hättet Ihr dafür sicher auch die Mittelgebühren angesetzt. Für insgesamt 22 Vorwürfe (die alle ungefähr gleich schwer wiegen) würde ich dann schon mal an die Höchstgebühr rangehen, zumindest bei der VG. Für die TG kommt es dann auch darauf an, wieviel Zeit die jeweiligen Vorwürfe eingenommen haben. Spiel halt ein bißchen mit den Gebührenrahmen und versuch, ein realistisches Ergebnis zu finden, das vom RPfl nicht moniert wird.

Und nicht die Abtretungserklärung vergessen!
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#8

05.02.2010, 20:18

Danke für eure Antworten. Zwei kurze Fragen noch. Wir haben bisher keine Abtretungserklärung eingereicht. Reicht wenn wir diese vor dem Kostenfestsetzungsantrag einreichen? Ich befürchte nämlich, dass die Aufrechnung mit den Ansprüchen gegen den Mandanten erklärt wird.
Zweitens es hat mit dem Gericht ein Deal stattgefunden bezüglich der Einstellung der 17 Vorwürfe. Gibt es hierfür eine Extragebühr?

Vielen Dank im Voraus.
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#9

08.02.2010, 10:38

1. Es reicht, die Abtretungserklärung mit dem Festsetzungsantrag zusammen einzureichen. Vorher weiß die Staatskasse ja noch nicht, wogegen (hmpf, Grammatik?) sie aufrechnen könnte. Zu spät ist es allerdings, wenn die Staatskasse die Aufrechnung schon erklärt hat. Manchmal bekommt man vorher einen Schriebs "... es ist beabsichtigt, blabla aufzurechnen." Dann wird es höchste Zeit!

2. Eine Extragebühr für Einstellungen gibt es nur, wenn das Verfahren komplett eingestellt wird und hierdurch die Hauptverhandlung entbehrlich wurde. Bei Euch fand aber ein Termin statt, deshalb ist keine zusätzliche Gebühr möglich.
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