Abrechnung Einvernehmensanwalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Zauberdrops
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#1

01.02.2010, 19:45

Hi,

ich hab da eine recht komplexe Abrechnung durchzuführen. Zum SAchverhalt:

Mandant M hat im November für ein Verfahren vor dem LG darauf bestanden, von dem einen Senior Partner der Kanzlei, B, vertreten zu werden. B ist allerdings englischer Barrister und nicht bei einer deutschen Anwaltskammer zugelassen. Daher hat sich Anwalt S, in unserer Kanzlei angestellter Anwalt, als Einvernehmensanwalt gem. EuRAG zur Verfügung gestellt. Jetzt ist B aus der Kanzlei ausgeschieden und M möchte weiterhin von B vertreten werden. S möchte unter diesen Umständen aber nicht mehr mit B zusammenarbeiten und das Einvernehmen bereits widerrufen. Die Akte soll nun für unsere Kanzlei abgerechnet und anschließend B zur Verfügung gestellt werden.

Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

1. Vertretung vor dem LG durch B
1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG
PTA
MwSt

2. Tätigkeit als Einvernehmensanwalt von S
0,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2201 VV RVG
PTA
MwSt

Allerdings glaube ich nicht, dass das richtig ist.
Der Einvernehmensanwalt hat gem. Mayer/Kroiß kein Vertragsverhältnis mit dem Mandanten, nur mit dem dienstleistenden Anwalt, wobei Einvernehmens- und dienstleistender Anwalt hier gewisserweise identisch sind.
Andererseits denke ich, dass die Gebühr nach Nr. 2201 nicht einfach wegfallen kann.

Und eine Frage am Rande: Die Gebühr aus Nr. 2201 VV RVG hat einen Rahmen von 0,1 bis 0,5 und soll nach § 14 RVG bemessen werden. Das Verfahren war sehr einfach; es sind lediglich ein Widerspruch gg. VU und ein Schriftsatz wegen Änderung des GF eingereicht worden. Aber ich finde, eine 0,3 Gebühr ist trotzdem zu wenig, da der Streitwert in dem Verfahren immerhin bei über € 38.000 liegt und auch das Haftungsrisiko berücksichtigt werden muss. (Eigentlich sind 0,5 auch zu wenig, aber egal.) Könnte ich 0,5 ansetzen, was denkt ihr?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
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#2

02.02.2010, 12:56

:schieb
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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gkutes

#3

03.02.2010, 13:58

also ich hab das jetzt so verstanden, dass der Einvernehmensanwalt meistens keine Vertragsbeziehung zum Mandanten hat. Ich nehme an, bei euch gibt es dann auch keine anderslautende Vereinbarung. (schade)

Der dienstleistende europäische Anwalt muss die VV 2201 also an den Einvernehmensanwalt zahlen.

habe ich jetzt richtig verstanden, dass B und S in derselben Kanzlei arbeiten?
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