Hi Leute,
wir sind in einem Führungsaufsichtsverfahren beigeordnet worden. Mein Chef meint, ich muss die Gebühren nach 4200 und 4202 VV RVG abrechnen. Das Gericht meint aber, dass nur Gebühren nach 4204 und 4206 entstehen. Was ist nun richtig, hab leider nirgends was passendes gefunden.
Danke schon mal für Eure Hilfe.
Führungsaufsichtsverfahren (Strafvollstreckung)
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Das Gericht hat recht. Dein Chef hätte wohl gern die 4200 Ziff. 3, aber dafür müßte es um eine Maßregel gehen, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Kommt bei Führungsaufsicht nicht in Frage, deshalb hier 4204 und 4206.