Streichung der Hauptverhandlungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

18.04.2006, 15:46

Hallo Zusammen,

ich habe ein Problem mit einer HVT-Gebühr, die der Revisor mir streichen will:

der Mandant ist zum Termin nicht erschienen, der Anwalt schon. Gebühr haben wir dann angemeldet. Revisor sagt aber: da zwecklose (versuchte) Verteidigung keinen Erstattungsanspruch auslöst, bekommen wir die Gebühr auch nicht. Durch das schuldhafte Wegbleiben des Angeklagten hätte der Termin nicht stattfinden können. Und somit gehören die Gebühren nicht zu den erstattungsfähige Auslagen des Angeklagten (in einem weiteren Termin erging ein Teilfreispruch). Es gibt zig Entscheidungen die das bestätigen.
:fecht Aber ich finde keine, in der gesagt wird, daß der Anwalt die Gebühr trotzdem erhält, bzw. die das begründet! :twisted:
Any tipps?!

Gruß
Angelika
Bärchen

#2

19.04.2006, 13:45

Hallöchen!
Tja, das ich ja mal eine ganz tolle Frage, die ich leider auch nicht beantworten kann.

Ich gehe davon aus, dass ihr als Pflichtverteidiger aufgetreten seid. Von Deiner angesprochenen Entscheidung habe ich auch schon gehört. M.E. sollte es aber möglich sein, dass man dann den Mandanten aber persönlich in Anspruch nehmen kann. Ich möchte das aber nicht beschwören. Vielleicht findet man aufgrund dessen irgendwo in irgendwelchen Kommentierungen einen Hinweis: die persönliche Inanspruchnahme durch den Mandanten

Gruß Nina
Bärchen

#3

20.04.2006, 11:17

Und, hast Du schon irgendetwas herausgefunden? Würde mich nämlich auch mal interessieren. :laber
Gast

#4

24.04.2006, 14:25

Hallo Nina,

ja habe etwas gefunden. Ist zwar noch zu BRAGO-Zeiten gewesen (da waren auch die Termine), aber der Burhoff (die Kapazität auf dem Gebiet des Kostenrechts Strafsachen) sagt RVG Vorbemerkung 4 Abs. 3 (Rdnr. 70ff) gilt analog.

Begründet habe ich so:
Bezüglich der Termingebühr verweise ich auf § 83 BRAGO, BRAGO Kommentar, 14. Aufl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/v. Eicken/Madert. Ausweislich dessen entsteht die Gebühr für den Rechtsanwalt wenn er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung als Verteidiger im Termin war. Des weiteren ist es für den Anfall der Gebühr nicht erforderlich, daß im Termin sachgerecht verhandelt wird. Auch wenn nach Aufruf der Sache, was vorliegend der Fall gewesen ist, der Termin vertagt wird, weil der Angeklagte zum Termin nicht erschienen ist, fällt die Gebühr an. Daher ist wie beantragt festzusetzen.

Am Freitag war ich einem RVG Seminar des Diplr. Rpfl. Mock aus Koblenz, der hat mir das ganze dann auch noch mal bestätigt.

Liebe Grüße
Gele :wink2
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Manuela77
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#5

24.04.2006, 17:56

Herje, das sind ja ganz neue Moden. Glücklicherweise kamen unsere RPfleger noch nicht auf so ne absurde Idee. Die Möglichkeit hätten sie schon oft genug dazu gehabt.

Berichte mal gelegentlich, was draus geworden ist.
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