Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

26.01.2010, 09:17

Hallo eine guten Morgen an alle,

und da kommt auch gleich eine blöfe Frage von mir :)
Also wir haben einen Bh-Schein, der für Umgang + Kindesunterhalt gewährt wurde. Wir haben nichts außergerichtlich gemacht und haben dann in der Sache Umgang einen Prozess geführt. Hab demnach über die BH nur die 30 € abgerechnet. Der Schein ist aus 2008 und wurde hier auch abgerechnet. Die Akte ist ja nunmehr abgelegt. Nun meine Frage, wenn der Mandant nochmal ankommt und außergerichtlich was wg. Kindesunterhalt machen möchte, kann ich das dann mit über den alten Schein machen, weil da ja Kindesunterhalt drauf steht bzw. ist dieser dann noch gültig, so dass ich eine Nachfestsetzung beantragen kann, wenn wir was schriftliches machen oder muss er sich dann einen neuen holen? Keine Ahnung ob es sowas wie ein "Verfallsdatum" bei BH-scheinen gibt.
LG Tine
bianca82
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#2

26.01.2010, 09:57

Neuen Beratungsschein holen.

Den alten kannst du nur einmal abrechnen. Bei der Nachfestsetzung gibt es Probleme, da dies so nicht gewollt ist. Dann dürftest Du den ersten noch gar nciht abrechnen, wenn evtl. eine NAchfestsetzung in Betracht kommen würde. Wir hatten schon ein paar solche Fälle und das Gericht hat uns gnadenlos die Gebühren gekürzt.

Also sollte der Mandant versuchen einen erneuten Beratungshilfeschein zu bekommen.
tine001
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#3

26.01.2010, 10:04

ich hab es halt schon ein paar mal durchbekommen, aber dann muss der Mandant es eben versuchen, wobei denk ich dann mal unsere "tollen" rechtspfleger auch wieder diskutieren werden..........
schnatti

#4

26.01.2010, 16:25

Ich würde auch sagen, neuer Beratungshilfeberechtigungsschein her; hatten auch schon mal so`nen FAll in einer Unterhaltssache. Fazit des Rechtspflegers: da bezüglich für diese Angelegenheit schon einmal BerH gewährt und abgerechnet wurde, kann nicht nochmal - auch nicht im Wege der Nachfestsetzung - abrechnet werden.
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Liesel
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#5

26.01.2010, 17:05

Wir hatten schon mal einen ähnlichen Fall, hatten lediglich eine Beratung über Beratungshilfe abgerechnet. Das betraf ebenfalls eine Unterhaltssache. Der gegnerische RA hat dann unsere Mandantin - nachdem sie fast ein Jahr nichts gehört hatte - erneut angeschrieben und wir haben hiernach Schriftwechsel mit der Gegenseite geführt.

Nach (außergerichtlicher) Beendigung der Angelegenheit habe ich die Nachfestsetzung der Differenz (also zwischen 2501 und 2503 zuzüglich der weiter entstehenden PT-Pauschale und MwSt) bei Gericht beantragt und es wurde bewilligt.

M. E. ist dies möglich, wenn zwischen Beendigung der letzten Tätigkeit und Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre liegen.
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