Also, ich glaube dem Grunde nach habe ich, nachdem ich einige Beiträge durchforstet habe verstanden worum es in 4141 geht.
Da ich aber nun Rechnungen schreiben muss, wollte ich nochmal auf Nummer sicher gehen.
Es kommt auf die Beendigung eines Verfahrens an, also
insbesondere
die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. 170 StPO, hat der Chef daran mitgewirkt, entsteht die Gebühr.
Wie hoch muss ich die ansetzen? Die Verfahrengebühr erneut?
4141 RVG wer, wie was, wann?
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- Foren-Azubi(ene)
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Ganz genau die 4141 ist in Höhe der zustehenden Verfahrensgebühr also Mittelgebühr nochmal nehmen oder mit Zuschlag falls inhaftiert.
- Liesel
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Hier kommt es darauf an, in welchem Verfahrensstadium das Verfahren eingestellt wurde. Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren:
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens,
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4141 I 1, 4104 VV RVG
140,00 EUR
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens,
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4141 I 1, 4104 VV RVG
140,00 EUR
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- Forenfachkraft
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sorry liesel, ich steh auf dem schlauch und verstehe deinen Beitrag nicht.
wenn nicht nur vorl. einstellung dann nur einmal
140,00 euro für verfahren und einstellungsbemühungen
oder 140 euro verfahrensgebühr UND 140 Euro einstellungsgebühr?
wenn nicht nur vorl. einstellung dann nur einmal
140,00 euro für verfahren und einstellungsbemühungen
oder 140 euro verfahrensgebühr UND 140 Euro einstellungsgebühr?
- Adora Belle
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Es kommt nicht auf die Beendigung des Verfahrens an, sondern auf die Erledigung ohne Hauptverhandlung. Wenn der Anwalt hieran mitgewirkt hat, entsteht die 4141. Die Höhe (Mittelgebühr der jeweiligen VG) ist fest - es entsteht kein Zuschlag bei Inhaftierung. Das steht sogar im Gesetz, hab ich auch schmerzlich lernen müssen.
Die zusätzliche Gebühr entsteht zusätzlich *g* zur VG des Verfahrensabschnittes, in dem das Verfahren beendet und somit die Hauptverhandlung entbehrlich wurde.
Üblich ist also
bei Einstellung im Ermittlungverfahren:
GG
VG Vorverfahren
zusätzliche G (in Höhe der Mittel-VG Vorverfahren)
oder bei Einstellung o.ä. im Hauptverfahren:
GG
VG Vorverfahren
VG Hauptverfahren
zusätzliche G (in Höhe der Mittel-VG Hauptverfahren)
Die zusätzliche Gebühr entsteht zusätzlich *g* zur VG des Verfahrensabschnittes, in dem das Verfahren beendet und somit die Hauptverhandlung entbehrlich wurde.
Üblich ist also
bei Einstellung im Ermittlungverfahren:
GG
VG Vorverfahren
zusätzliche G (in Höhe der Mittel-VG Vorverfahren)
oder bei Einstellung o.ä. im Hauptverfahren:
GG
VG Vorverfahren
VG Hauptverfahren
zusätzliche G (in Höhe der Mittel-VG Hauptverfahren)
- Kichererbse
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wie immer super AB
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