Terminsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ReNo1309
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#1

21.01.2010, 16:18

Folgendes Problem:

Eine gegnerische Rechtsanwältin hat zwei Mietern gekündigt. Sie hat also ein Kündigungsschreiben aufgesetzt. Auf das Kündigungsschreiben haben sich die Mieter mit der Rechtsanwältin in einem persönlichen Gespräch zusammengesetzt und die Sache verglichen. Jetzt hat diese ihre Gebühren wie folgt angesetzt:

Geschäftsgebühr
Terminsgebühr
Einigungsgebühr

Die Geschäfts- und Einigungsgebühr sind für mich verständlich, aber warum sollte sie hier auch eine Terminsgebühr bekommen???
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repfiffi
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#2

21.01.2010, 16:22

les mal Vorbemerkung 3 Abs. 3 zur Terminsgebühr.....

....diese entsteht auch bei Mitwirkung an auf die Vermeidung o. Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.....

Deswegen also hat die Ggs. zu Recht eine TG in Ansatz gebracht ;)

LG
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#3

21.01.2010, 16:22

Weil die Rechtsanwältin wahrscheinlich keine Ahnung vom Kostenrecht hat...

Außergerichtlich gibt es keine TG. Die fällt nur für gerichtliche Verfahren an! Allenfalls könnte die GG entsprechend erhöht werden...

edit @ repfiffi:

das ist nicht richtig... hätte die RAin bereits Klageauftrag gehabt, wäre das ok (dann wäre allerdings auch keine GG, sondern eine 0,8 VG angefallen). Nicht aber, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt hat.
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#4

21.01.2010, 16:27

^^eine TG kann sehr wohl auch außergerichtlich anfallen....^^

ansonsten kann ich noch auf den Enders verweisen - wer den hat, einfach mal nachlesen ;) (Rdnr. 1131 z.B.)
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#5

21.01.2010, 16:28

@Flitzpiepe

Es ist jedoch kein gerichtliches Verfahren. Also würde ich die Sache nicht auf die Vorbemerkung 3 Abs. 3 zur Terminsgebühr stützen.
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nönie
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#6

21.01.2010, 16:30

Klar kann die Terminsgebühr doch auch außergerichtlich entstehen. Lt.RVG für Anfänger RDNr.

...auch für das Mitwirken an auf die Vermeidungoder Erledigung des Verfahrens gerichtlichen Besprechungen ohne Beteiligung des
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#7

21.01.2010, 16:31

RdNR 1124 sollte ich natürlich auch noch hinschreiben
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#8

21.01.2010, 16:32

*arg* Gerichtes fehlt auch....ich sollte mal vorher lesen, bevor ich absende...
Lupi
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#9

21.01.2010, 16:35

Aber nur wenn nicht die 1,3 GG geltend gemacht wird sondern die 0,8 VG.
Das geht dann, wenn der MA Auftrag zur Klage gegeben hat somit unbedingt der erfolglosen außergerichtlichen Tätigkeit die Klage erfolgen sollte.

Also
0,8 VG
1,2 TG
1,5 EG
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#10

21.01.2010, 16:35

Dann lies auch mal weiter... RDNR 1127. Da steht die Voraussetzung...


Du musst nämlich einen Klagauftrag haben, ansonsten ist nix mit Gebühren nach Teil 3...
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