Erledigterklärung Hauptsache/Klagerücknahme Zinsen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepeline
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#1

19.01.2010, 11:08

Hallo. Ich muss gerade einen Kostenfestsetzungsantrag machen, folgender Sachverhalt:

-Klageeinreichung durch uns, SW 4000 €
-kein Gerichtstermin, schriftliches Vorverfahren
-Schriftverkehr hin und her im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens mit Gegenseite
-schließlich Zahlung durch Gegenseite (Hauptforderung 4000 €)
-daraufhin rät Gericht Erledigterklärung in der Hauptsache an, dieses haben wir getan und die Gegenseite hat zugestimmt
-wir stellen Antrag auf Verurteilung, Zinsen und Mahnkosten zu zahlen und Kosten des Rechtsstreites zu tragen
-Gegenseite beantragt ebenfalls, dass wir die Kosten des Rechtsstreites tragen, also Streit um Kostenfrage
-schließlich erklärten wir Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsforderung der Mahnkosten und beantragten wiederum nochmals, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen
-Gericht fasst Beschluss, dass wir Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben
- hiergegeben in Beschwerde gegangen und gewonnen, das heißt, das Landgericht hat unserer Beschwerde abgeholfen und der Gegenseite die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Jetzt stelle ich den Kostenantrag und würde jetzt meinen eine 1,3 VG nach 3100 VVRVG aus 4000 € und eine 0,5 VG 3500 VVRVG für die Beschwerde... mich irritiert jetzt nur die Erledigterklärung kombiniert mit der Klagerücknahme... vielleicht liegts auch nur daran, dass die Endsumme so mager aussieht und ich noch was rauschlagen will ?? :P
Kann mir jemand helfen??? Danke im voraus.
Asgoth
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#2

19.01.2010, 11:26

Und was genau ist jetzt deine Frage?
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"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

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#3

19.01.2010, 11:45

Meine Frage ist, ob ich richtig damit liege, mit meinen aufgestellten Verfahrensgebühren... ist recht einfach die Frage, ich weiß, aber trotzdem will mans ja richtig machen.
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Badeschlappe26
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#4

19.01.2010, 13:16

Wenn die Hauptforderung bezahlt wurde und danach noch die Zinsen im Verfahren standen, sind die dann nicht zur Hauptforderung geworden? Und müssten die dann nicht beim Streitwert mit berücksichtigt werden?
Es grüßt

die Schlappe
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#5

19.01.2010, 14:02

mE fällt die 3100 aus dem Wert der Hauptsache an - 4000 also

Die Beschwerde wurde gegen die KGE eingelegt. Der Beschwerdewert richtet sich also nach dem Kostenwert, dass heißt, nach den Kosten, die euer Mandant hätte tragen müssen, wäre die KGE nicht abgeändert worden...

Die Gebühr 3500 für das Beschwerdeverfahren ist i.Ü. korrekt.
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#6

19.01.2010, 14:21

Vielen lieben Dank, habe ich das Problem wieder größer gemacht als es eigentlich war... einen schönen Feierabend :lol:
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