1,5 Geschäftsgebühr einklagbar ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lola
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#1

18.01.2010, 19:45

sorry, dass ich das frage. Ich meine, ich habe es hier im forum mal gelesen gehabt, aber ich finde den Beitrag auch nach langem Suchen nicht wieder.

Wie war das mit einer höheren als der 1,3 Geschäftsgebühr für umfangreiche und schwierige Angelegenheiten ?

Kann eine 1,5 Gebühr in dem Klageantrag beansprucht werden oder geht das nicht ? Ich meine, es stand mal wo, dass es nicht geht, sehe da jedoch keine Logik mehr drin. Wieso soll es nicht gehen, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben hat, eine höhere als 1,3 zu fordern ? Vielleicht weil der Umfang und die Schwierigkeit relativ sind ?

Gruß, Lola!
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sunshine24
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#2

18.01.2010, 19:51

Also, ich hab noch nie gehört, dass man eine höhere als 1,3 GG nicht einklagen könnte. Würde auch gerne mal den Grund dafür kennen. Meines Erachtens kannst du sogar eine 2,0 Geschäftsgebühr einklagen, diese muss dann natürlich auch begründet sein.
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#3

18.01.2010, 19:53

dann müsste ich bei einer 1,5 gebühr wegen besonderem Umfangs des vorgerichtlichen Korrespondenz (Tierhaltehaftungsfrage mit der Versicherung) ALLE Schriftwechsel als Anlagen zu dem Klageantrag wegen der 1,5 Gebühr einreichen ? Wow - dann muss ich neben den anderen Anlagen ein Paket schnüren.... ;)
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#4

18.01.2010, 19:56

Ich weiß nicht, ob du da so viele Anlagen mit beifügen musst. Wir fügen nie Anlagen diesbezüglich mit, haben glaub ich aber noch nie mehr als eine 1,3 GG mit eingeklagt.

In der Klage selbst also bzgl. des Hauptantrags schreibst du ja schon ziemlich ausführlich über den Sachverhalt etc und fügst ja da schon Anlagen bei.
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#5

18.01.2010, 20:00

Naja ... so ausführlich wird in der Klageschrift zunächst mal nicht ausgeführt, denn die Klage richtet sich gegen den Hundehalter, weil hier die Tierhalterhaftung keine Pflichtversicherung ist und mithin nicht verklagt wird (keine Passivlegitimation). Insofern wurde in der Klageschrift erst mal nicht so viel vorgetragen, weshalb die Versicherung den Schaden nicht voll ersetzt. Soll der Hundehalter selber im Prozess argumentieren.

Deshalb müsste ich wohl schon mehr vorlegen, um die 1,5 gebühr zu rechtfertigen.
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#6

18.01.2010, 20:01

Ergänze: Aber es gibt auch so schon wegen der Tierarztrechnungen und der 2 Schreiben mit dem Halter 20 Anlagen :-)
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#7

18.01.2010, 20:02

Deshalb müsste ich wohl schon mehr vorlegen, um die 1,5 gebühr zu rechtfertigen
Dann würde ich aber erstmal abwarten, was die Gegenseite und ggf. das Gericht hierzu sagt ...
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Gruftie
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#8

18.01.2010, 20:06

Du könnstest ja in der Klageschrift ansonsten - wenn Du die Unterlagen nicht mitschicken willst - als Beweisantritt schreiben: Zur Glaubhaftmachung wird im Bestreitensfalle auf die sodann vorzulegenden Unterlagen verwiesen...oder so ähnlich...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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#9

18.01.2010, 20:06

joah, genau so werde ich es machen und Euch dann berichten!


Gute Idee Gruftie!!!


Danke für Eure Unterstützung!

Gruß, Lola
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#10

19.01.2010, 08:25

Bitte doch um einen richterlichen Hinweis, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass für die überdurchschnittliche Höhe der GG nicht genug vorgetragen wurde.
Es grüßt

die Schlappe
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