Folgendes Problem hab ich:
Wir haben einen MB beantragt, Gegenseite hat Widerspruch eingelegt, Sache wurde aber noch nicht an das streitige Gericht abgegeben.
Jetzt haben wir ein Schreiben der Gegenseite erhalten, in dem diese ebenfalls Forderungen gegen unseren Mandanten aufstellt.
Wie rechne ich das nun ab?
Ich bin mir da etwas unschlüssig, nehm ich die MB-Gebühr aus dem von uns verfolgten Wert und eine Geschäftsgebühr aus dem Wert der Forderung der Gegenseite und rechne die Gebühren nicht aufeinander an oder muss ich das anders machen?
Danke schon mal!
Mahnbescheid und außergerichtliche Gegenforderung
- Christina83
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Du zählst die Gegenstandswerte gem. § 22 RVG zusammen, rechnest die Geschäfts- und Mahngebühr unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr aus dem gesamten Wert ab, nimmst 2x PTE, Zwischensumme, + Steuer und gut isses.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- Christina83
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Ok, aber auch wenn wir in "unserer" Forderungssache gar nicht außergerichtlich tätig waren? Wir haben ja gleich einen MB beantragt....
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Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Sorry, dann natürlich nur die MB-Gebühr und 1x pte, aber aus gesamtem Wert!!.
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- Christina83
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aus dem gesamten wert? weil die uns quasi im mb-verfahren angeschrieben haben, gell?
- icerose
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ja, zumindest gehe ich davon aus, dass, sobald der Anspruch begründet ist und die andere Seite darauf erwidert, diese ihren jetzt geltend gemachten Anspruch in das Verfahren einbeziehen wird (sie wird wohl Widerklage erheben).
Wollt ihr denn auf die Gegenforderung überhaupt reagieren? Falls nicht, ist der Wert im Moment eigentlich uninteressant.!!!
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- Christina83
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stimmt auch wieder! und wenn ich das mahnverfahren abrechne aus unserem GW und die Gegenforderung der Gegenseite mit einer Geschäftsgebühr und dies als eigene Angelegenheit behandle???
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Sind doch völlig verschiedene Gegenstände. M. E. nimmst du das, was du im Mahnverfahren geltend machst und nimmst die normalen MV-Gebühren dafür und das, was die Gegenseite von euch will, ist was anderes. Wenn ihr darauf reagiert, ists doch außergerichtlich und GG.
Wenn natürlich die Sache von der Gegenseite im Streitigen mit Widerklage geltend gemacht wird, dann ist ab streitigem Verfahren Streitwert-Addieren angesagt.
Wenn natürlich die Sache von der Gegenseite im Streitigen mit Widerklage geltend gemacht wird, dann ist ab streitigem Verfahren Streitwert-Addieren angesagt.
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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