Folgende Frage zum KFA:
Unser Mandant ist beklagter und war außergerichtlich von einem anderen Anwalt als uns vertreten. Jetzt haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Ich habe den KFA gemacht und darum gebeten, die außergerichtlichen Kosten des anderen Anwaltes mit aufzunehmen. Das Gericht schreibt mir nun, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht nachvollzogen werden können, da diese nicht festsetzungsfähig sind. Stimmt das? Wenn ja, wo steht das?
Anrechnung - Kostenfestsetzung
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Ja das stimmt. Es können keine außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
Für diese Fälle ist ja u.a. der 15 a geschaffen worden, damit dann keine Anrechnung der GG erfolgen muss.
Für diese Fälle ist ja u.a. der 15 a geschaffen worden, damit dann keine Anrechnung der GG erfolgen muss.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
Das Gericht schreibt mir nun, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht nachvollzogen werden können, da diese nicht festsetzungsfähig sind. Stimmt das? Wenn ja, wo steht das?
§ 91 ZPO. Vorgerichtliche Kosten konnten noch nie festgesetzt werden. Es können nur Kosten des Rechtsstreits festgesetzt werden.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
[font=Times New Roman]Dazu gibt es inzwischen auch reichlich Rechtsprechung.
Nur ein Beispiel:
LS
Der gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG nicht anrechenbare Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, sondern als – streitwert- und kostenneutrale – Nebenforderung im Rahmen des streitigen Verfahrens einzuklagen.
LG Mönchengladbach, Urt. v. 24.03.2006 – 2 S 155/05
JurBüro 2006, 479 = juris (KORE 556712006)
[/font]
Nur ein Beispiel:
LS
Der gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG nicht anrechenbare Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, sondern als – streitwert- und kostenneutrale – Nebenforderung im Rahmen des streitigen Verfahrens einzuklagen.
LG Mönchengladbach, Urt. v. 24.03.2006 – 2 S 155/05
JurBüro 2006, 479 = juris (KORE 556712006)
[/font]
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
[font=Times New Roman]Das ist mir schon klar, es sollte auch nur deutlich werden, dass die vorgerichtlichen Kosten im KFV nix zu suchen haben.
Im Übrigen finde ich es merkwürdig, dass ihr die RA-Kosten eines anderen RA mit ansetzt. Anspruchsgrundlage?[/font]
Im Übrigen finde ich es merkwürdig, dass ihr die RA-Kosten eines anderen RA mit ansetzt. Anspruchsgrundlage?[/font]
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Vorgerichtliche Kosten können nur im Klageverfahren geltend gemacht werden. Auf Beklagtenseite kannst Du bei materiellrechtlichter Anspruchsgrundlage Widerklage erheben.
Außergerichtliche Kosten (d.h. Parteiauslagen und RA-Gebühren im Verfahren) werden im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet.
Außergerichtliche Kosten (d.h. Parteiauslagen und RA-Gebühren im Verfahren) werden im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Deshalb hättet Ihr Widerklage erheben müssen, wenn denn eine Anspruchsgrundlage hierfür vorhanden ist. Der Einwand von @13 ist unbegründet - natürlich können auch Kosten eingeklagt werden, die für einen anderen Anwalt entstanden sind. Es sind ja Kosten, die dem Beklagten entstanden sind.