Guten Morgen Ihr Lieben,
wir schauen uns schon öfters auf der Seite um, und haben nun selbst mal eine Frage.
Wir haben hier einen Bestrafungsantrag nach § 890 Abs. 2 ZPO gestellt. Nun ist ein Beschluss ergangen, nach dem der Gegnerin ein Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung angedroht wird. Nun sollen wir die Sache gegenüber unserem Mandanten abrechnen.
Kann uns jemand helfen, wir finden nur eine 0,3 Verfahrensgebühr nach § 890 Abs. 1 ZPO. Es wurde aber kein Ordnungsgeld verhängt, sondern lediglich angedroht!
Ganz liebe Grüße Jujo
Bestrafungsantrag nach § 890 Abs. 2 ZPO
- Sandra S.
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 632
- Registriert: 05.12.2006, 18:38
- Beruf: Rechtsfachwirtin
Hallo,
ich grad mal im RVG geschaut und dazu gefunden, dass die Androhung von Ordnungsgeld zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG).
Wenn ihr also im gerichtlichen Verfahren bereits tätig wart, gibts dafür keine extra Gebühr. Wenn ihr erst mit Bestrafungsantrag tätig geworden seid, dann gibts dafür ne 0,8 Gebühr nach Nr. 3403.
Aber: Alle Angaben ohne Gewähr
ich grad mal im RVG geschaut und dazu gefunden, dass die Androhung von Ordnungsgeld zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG).
Wenn ihr also im gerichtlichen Verfahren bereits tätig wart, gibts dafür keine extra Gebühr. Wenn ihr erst mit Bestrafungsantrag tätig geworden seid, dann gibts dafür ne 0,8 Gebühr nach Nr. 3403.
Aber: Alle Angaben ohne Gewähr
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
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- Registriert: 05.04.2007, 12:38
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Guten Morgen Sandra.
Vielen Dank für Deine Antwort, Du hast uns echt geholfen. Wir haben uns schon Gedanken wegen unserer Frage gemacht, da keiner geantwortet hat.
Wünschen Dir noch einen schönen stressfreien Arbeitstag
Liebe Grüße
Jutta & Jaqueline
Vielen Dank für Deine Antwort, Du hast uns echt geholfen. Wir haben uns schon Gedanken wegen unserer Frage gemacht, da keiner geantwortet hat.
Wünschen Dir noch einen schönen stressfreien Arbeitstag
Liebe Grüße
Jutta & Jaqueline