Anrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anna-Lena
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#1

03.05.2007, 17:38

Mit der neuen Anrechnung blicke ich noch nicht ganz durch. Außerdem hilft mir mein Anfänger-RVG leider auch nicht mehr weiter:

Folgender Sachverhalt

Es geht um eine Mietstreitigkeit. Außergerichtlicher Gegenstandswert war insgesamt 9.960,00 €. Wir vertreten ein Ehepaar. Abgerechnet werden soll gegen die RSV.

Also:
GW 9.960,00 €
1,3 GG
0,3 Erhöhung
Auslagen und MwST

Dann wurden unsere Mandanten verklagt, GW 2.454,00 €.
In der Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen, mit überschießendem Vergleichswert von 400,00 €.

Im Grunde ist der erstinstanzliche Streitwert eine Teilforderung der außergerichtlichen Angelegenheit. Wie läuft das jetzt mit der Anrechnung ab?

1,3 VG (aus 2.454,00)
0,8 DifferenzVG (aus 400,00)
§ 15 III RVG

0,3 Erhöhung (aus 2.854,00)
1,2 TG (aus 2.454,00)

1,0 Einigung (aus 2.454,00)
1,5 Einigung (aus 400,00)
§ 15 III RVG

Auslagen und MwST

Korrekt?
WO setze ich hier die 0,65 Gebühr in Anrechnung und aus welchem Streitwert?

LG
Anna
jujo
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#2

03.05.2007, 18:42

Hallo,
hast Du das außergerichtliche schon abgerechnet?

LG jujo
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Sandra S.
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#3

03.05.2007, 19:29

Ich gehe mal davon aus, dass in dem außergerichtlichen Wert auch die eingeklagten 2.454,00 € und die 400 € Vergleichsmehrwert schon mit enthalten sind.

Dann müsste die Rechnung so ausstehen:

außergerichtlich:
1,6 erhöhte GG aus 9.960,00 €
zzgl. Auslagen, USt.

gerichtlich:
1,6 erhöhte VG aus 2.454,00 €
1,1 erhöhte Differenz-VG aus 400,00 €
Angleich § 15 III (max. 1,6 aus 2.854,00 €)
abzgl. 0,75 aus 2.854,00 € (da beide Werte ja bereits außergerichtlich)
1,2 TG aus 2.854,00 €
1,0 EG aus 2.454,00 €
1,5 EG aus 400,00 €
Angleich § 15 III
zzgl. Auslagen, USt


Zur Erklärung:

Es ist herrschende Meinung, dass die Erhöhungsgebühr keine eigenständige Gebühr ist, sondern durch Nr. 1008 die Geschäfts-/Verfahrensgebühr nur erhöht wird. Deswegen kommt es dann im gerichtlichen Verfahren zu einer Anrechnung von 0,75 (da du die Hälfte aus der erhöhten 1,6 Geschäftsgebühr nimmst, max. jedoch 0,75).

Und in unserem Kurs haben wir gelernt, dass man erst die Anrechnung der Geschäftsgebühr durchführt und danach erst den Angleich nach § 15 III. Mir war (und ist es noch) etwas unlogisch, aber wir hatten Gebührenrecht bei Herrn Enders, da hab ich das dann einfach mal so hingenommen. :wink:

So, und jetzt bin ich mal gespannt, was die anderen dazu sagen! :D
Liebe Grüße
von Sandra
Blackpowder
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#4

03.05.2007, 19:33

Sandra S. hat geschrieben:
Und in unserem Kurs haben wir gelernt, dass man erst die Anrechnung der Geschäftsgebühr durchführt und danach erst den Angleich nach § 15 III. Mir war (und ist es noch) etwas unlogisch, aber wir hatten Gebührenrecht bei Herrn Enders, da hab ich das dann einfach mal so hingenommen. :wink:
So, dann bin ich jetzt aber total verwirrt.
Wir haben nämlich extra zur Prüfung ( die ich heute geschrieben habe in Kostenrecht :D ) gelernt, dass du die Anrechnung bereits in der Kostennote der außergerichtlichen Tätigkeit machst. Also so:

1,3 Geschäftsgebühr
- 0,65 Geschäftsgebühr
PTE usw.

Und das gerichtliche Verfahren dann normal abrechnest. Nun allerdings, durch das Urteil des BGH, habe ich auch nicht wirklich eine Ahnung, wie ich das machen soll.
Anna-Lena
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#5

03.05.2007, 20:02

@Jujo
Nö, haben wir noch nicht, ist aber ja auch nicht ausschlaggebend.

@Sandra S.
Hört sich logisch an. Die "herrschende Meinung" werde ich mir noch anlesen müssen *grins*

@Blackpowder
Man lernt nie aus ;)

LG
Anna
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stein
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#6

03.05.2007, 20:36

Hallo ihr Lieben.
So wie 13 uns erklärt hat, wird doch nach der neusten BGH Entscheidung nicht mehr die halbe GG sondern die halbe Verfahrensgebühr angerechnet.
Die Geschäftsgebühr bleibt doch ab sofort immer voll bestehen.
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
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stein
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#7

03.05.2007, 20:37

Soll ich den Beitrag mal kopieren und hier noch einmal reinsetzen ?
Ich habe ihn mir als Lesezeichen gespeichert !
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Anna-Lena
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#8

03.05.2007, 20:40

@stein
Nö, brauchst du nicht, danke.
Das ist ja auch nicht das Problem. Die außergerichtliche Rechnung bleibt in vollem Umfang bestehen, das ist ja klar.

Nur welche Verfahrensgebühr und aus welchem Streitwert, mit oder ohne Erhöhungsgebühr - das ist hier die Frage gewesen.

LG
Anna
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stein
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#9

03.05.2007, 20:44

Sorry, ich hatte gelesen, dass ihr die GG anrechnen wolltet.
Habe ich das so falsch gesehen - gelesen ?
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Pepsi
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#10

08.05.2007, 14:34

@stein: diese REgelung gilt aber nur für neue Verfahren und das hier ist ja schon abgeschlossen, also unerheblich

@Anna-Lena: kannst du bitte etwas dazu sagen, ob die 400 € in dem außerger. Wert enthalten sind, dann kann ichs dir ausrechnen

@Blackpowder: das geht aber bei RA Micro nicht, da musst du am besten die GG und VG in einer Rg abrechnen, da er dann die Anrechnung automatisch macht
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