halli halloo
und zwar geht es um folgendes:
Wir haben eine Arbeitsrechtliche Sache und haben jetzt eine Beschluss bekommen der heute rechtswirksam ist. Jetzt soll ich die einigungsgebühr abrechnen.
in dem beschluss steht: für den fall der rechtswirksamkeit des vergleichs wird der streitwert auf 8.000 EUR festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 5.757,21 EUR.
Die 1,3 VG und 1,2 TG haben wir schon abgerechnet.
Muss ich jetzt eine komplette Rechnung nochmal stellen mit dem Abgleich nach § 15 oder kann ich auch nur die 1,0 EG + 1,5 EG mit dem Abgleich abrechnen???
Ich würde es so machen:
1,0 EG aus 8.000,00 EUR = 412,00
1,5 EG aus 507,00 EUR = 507,00
Abgleich nach § 15 Abs. 3 = max. 849,00 EUR
Wäre super wenn ihr mir weiterhelfen könntet...
Ganz liebe Grüßee
Abgleich nach § !5 Abs. 3 RVG
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0,8 red. Verfahrensgeb. aus 5.757,21 €
1,2 Terminsgebühr aus 13.757,21 €
1,0 Einigungsgebühr aus 8.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr aus 5.757,21 €
Fahrkosten ... bla .. bla..
und du musst ja 2 x anrechnen nach 15 5. Also ich würd die Rechnung definitiv noch mal neu machen und dann die erste Rechnung - falls sie denn schon bezahlt ist, als Vorschuss anrechnen.
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Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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Auf die Rechnung wurden bis jetzt 500,00 € gezahlt und der rest ist noch offen...wie soll ich des in der rechnung reinbringen...??
danke!!!
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m.E. musst du nur die 500 € am ende abziehen.
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Auslagen
Ust
Zwischensumme
./. bereits gezahlt aus Rechnung vom ??? 500,-- €
Rechnungsbetrag
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ok DAnke
aber noch eine Frage und den Betrag den er noch nicht gezahlt hat von der anderen Rechnung den muss ich nicht mit in die neue Rechnung jetzt einbringen??
aber noch eine Frage und den Betrag den er noch nicht gezahlt hat von der anderen Rechnung den muss ich nicht mit in die neue Rechnung jetzt einbringen??
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nee, der noch offene betrag ist m.E. in der neuerlichen rechnung inbegriffen.
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vielen dank für deine Hilfe
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Mach ich doch gerne - und ich hab grad gesehen, dass wir aus der selben Stadt kommen
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