Kann ich abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Smettie87
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#1

17.12.2009, 12:06

Hallo Ihr Lieben!

Folgender Sachverhalt:

Wir haben KfA II. Instanz gemacht. Der KfB erging. Hiergegen hat der Gegenr Beschwerde eingelegt. Wir haben auf seine Beschwerdeeinlegung garnicht reagiert bzw. haben nichts geschrieben, sondern das Schreiben nur abgeheftet.

Jetzt erging der Beschluss des Gerichts: Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.

Auch den Beschluss haben wir einfach nur abgeheftet. Wir haben also alles in allem in dieser Beschwerdesache nur die beiden Schreiben gelesen :-)

Kann ich das nach 3500 VV RVG abrechnen? Oder muss man nach außen hin tätig gewesen sein?
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Micra
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#2

17.12.2009, 12:10

Also ich meine natürlich kannst du nichts abrechnen, da keine Tätigkeit. Oder ist Lesen auch eine Tätigkeit für die eine Gebühr anfalle kann? Na das wage ich mal schwer zu bezweifeln.

Gruß
micra
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Smettie87
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#3

17.12.2009, 12:14

Danke für deine Antwort Micra!

Ja das denke ich auch. Aber wenn wir eine Klage schreiben und kurz bevor wir sie abschicken ruft der Mandant an und teilt mit, dass die Sache erledigt ist können wir doch auch abrechnen.

Hängt das dann damit zusammen, dass man "gearbeitet" haben muss? Also zumindest einen Satz zu Papier gebracht haben muss?

Und noch dazu: Wir haben ja den Auftrag der Mandantin alles zu machen. Ist mit dem Auftrag die Gebühr nicht auch schon entstanden?
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gkutes

#4

17.12.2009, 12:16

steht was von Kosten in dem Beschluss des Gerichts?? Ich meine, für den Anfall der Gebühr reicht schon, wenn man sich damit beschäftigt. Ich fürde die 3500 festsetzen lassen
Micra
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#5

17.12.2009, 12:20

Bei diesem Beispiel war man aber auch tätig. Man hat eine Klage geschrieben und dann hat sich der Auftrag erledigt.

Aber nur fürs Lesen und Abheften eine Gebühr kassieren ?? Ich glaube nicht, dass das möglich ist. Mal schauen, was die Anderen dazu sagen.

Gruß
micra
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#6

17.12.2009, 12:22

Nein leider steht in dem Beschluss nichts über Kosten.

Ich wollte die Beschwerde ggü. der RSV der Mandantin abrechnen!? Gibt es nicht irgendein Urteil oder Kommentar in dem steht, wann eine Gebühr ausgelöst wird?
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gkutes

#7

17.12.2009, 12:30

die 3201 bekomme ich auch schon fürs lesen der Berufung. also man muss ganz sicher nicht nach außen auftreten.
blöd ist, dass keine Kostenentscheidung im Beschluss ist.
Micra
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#8

17.12.2009, 12:32

Ich nehme alles zurück, was ich geschrieben habe.
Im RVG steht nämlich, "Da es keine Reduzierung der Gebühr bei vorzeitigem Ende der Tätigkeit gibt, genügt die Tätigkeit im Interesse des Mandanten, um die volle 0,5 VG zu verdienen. Insbesondere genügt die Entgegennahme der Information und die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich."

Tja, wer lesen kann ist ganz klar im Vorteil!

Sorry für die erste Auskunft

Gruß
micra
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#9

17.12.2009, 12:35

Ich habs:

Bereits mit entgegennahme der Beschwerdeschrift wird die Gebühr nach VV 3500 ausgelöst. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Auftrag des Mandanten vorliegt. Auch ein konkludenter Auftrag reicht aus. Dieser ist gegeben, wenn der Gegner Beschwerde gegen den KfB einlegt (Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, VV 3500, Rn. 16)

:-)

Dann wäre das Problem auch gelöst

Ich wünsche euch allen noch eine schöne Restwoche und frohe Weihnachten! :xwink
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