Wir sind Klägerin und Berfungsbeklagte, haben in 1. Instanz vollumfänglich gewonnen. Im Berufungsverfahren wurde die Klage abgeweisen.
Kosten der I. Instanz müssen nun wir tragen. Berufungskosten wurden gequotelt. Klager (wir) 14% Beklagter 86 %
Nun ist hier eine Gegenvorstellung bzgl. der Kostenentscheidung hier eingegangen. Gegenanwalt möchte, dass Beklagter (seine Partei) 60 % zu tragen hat und Kläger (wir) 40 %.
Dies begründet er damit: Streitwert Berufung € 34.800,00
Gegenanwalt hat für Beklagten Widerklage erhoben und vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück genommen. Wert € 246.159,72
Dann hat er die Kosten auf beiden Seiten ausgerechnet, kam dazu dass ohne Widerklage Gesamtkosten i.H.v. € 6.626,00 entstanden wären und mit Widerklage € 16.624,00.
Diese Summen hat er im Verhältnis zu einander als Grundlage für die Quotelung genommen.
Jetzt soll ICH
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Ach ja und der Senat ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Beklagten zutreffend sein dürften.
Ich weiß überhaupt nicht, wonach man hier geht. Meiner Meinung nach, soll der Beklagte die Kostenlast für die komplette Widerklage tragen. Ich würde hier nach den Streitwerten allein gehen und nicht nach der höhe der entstandenen Gebühren.