Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens (gegen KfB)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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doxy123
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#1

09.12.2009, 08:49

Guten Morgen,

ich hab ein kleines Problem:

Wir bekamen einen KfB, wonach unser Md. 489,45 Euro an die Gegenseite zahlen sollte. (Streitwert 5.000).

Da der Streitwert aber auf 2.500 festgesetzt wurde haben wir dagegen erfolgreich Erinnerung eingelegt. Jetzt muss Md. "nur noch" 272,87 Euro (Streitwert 2.500) bezahlen.

Die Kosten der Erinnerung wurden der Gegenseite auferlegt und ich weiß jetzt nicht genau, aus welchem Gegenstandswert ich die 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV nehmen muss, weil ich jetzt Kostenfestsetzung beantragen soll.

Kann mir da jemand behilflich sein? Ich denke der Gegenstandswert ist 272,87 Euro, da ja das der Wert der Erinnerung ist, aber ich bin mir nicht ganz sicher... :?:

Über Antworten würde ich mich freuen... :D
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
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sunshine24
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#2

09.12.2009, 09:01

Ich würde jetzt spontan sagen, dass dein Gegenstandswert 489,45 € - 272,87 € ist. Denn das ist ja der Betrag, den die Gegenseite zu viel beantragt hatte und gegen welchen ihr ja Beschwerde eingelegt habt. Ich hoffe, du verstehst was ich meine. 100 %ig sicher bin ich mir allerdings nicht.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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doxy123
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#3

09.12.2009, 09:09

Ja, das hört sich logisch an! Hat da vielleicht jemand eine Fundstelle zum Nachlesen? Danke schon mal für deine Antwort!
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#4

09.12.2009, 13:18

[font=Times New Roman]Gegenstandswert ist regelmäßig die Differenz zwischen dem Festgesetzten und dem Gewollten, also wie sunshine24. Im Zweifel kann man den Wert festsetzen lassen.
Hier sollte das aber unnötig sein, da der Wert der ersten Stufe "bis 300 €" geht.
[/font]
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#5

09.12.2009, 16:34

Vielen Dank 13!!!

Dann schick ich mal meinen KfA so raus!
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