Hallo,
ich muss mich gerade mal wieder mit einer sehr hartnäckigen RSV rumärgern.
Meiner Meinung nach (und auch derer von Konstanze Halt) unterfallen Gerichtskosten ebenfalls dem Quotenvorrecht, so dass der Mandant, sofern eine SB besteht, nicht verbrauchte GK zunächst in Höhe seiner SB zurückerstattet erhält.
Dies habe ich der RSV so auch mitgeteilt. Diese streitet jedoch nun rum und besteht auf die Auszahlung. :twisted: Habe selbst mit den Urteilen von Konstanze Halt argumentiert.
Wie kann ich der RSV nun denn noch begreiflich machen, dass sie die nicht verbrauchten GK nicht erstattet bekommt? Hat jemand Erfahrung mit solchen "Ärgernissen" und kann mir ne Formulierungshilfe geben???
Unterfallen GK dem Quotenvorrecht?
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Also, ich geb dir erst mal recht.
Selbstverständlich ist SB quotenbevorrechtigt. Anders würde man den Mandanten benachteiligen. Hier kannst du auch verweisen auf § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG. Bei vollständiger Rückführung an RS würde sich der Anwalt schadensersatzpflichtig machen. Ein etwaiger Anspruchsübergang kann und darf nämlich nicht zu einem Nachteil des VN führen.
Selbstverständlich ist SB quotenbevorrechtigt. Anders würde man den Mandanten benachteiligen. Hier kannst du auch verweisen auf § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG. Bei vollständiger Rückführung an RS würde sich der Anwalt schadensersatzpflichtig machen. Ein etwaiger Anspruchsübergang kann und darf nämlich nicht zu einem Nachteil des VN führen.
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... ganz genau, bleib stur.
Wenn die RSV meint, noch sturer sein zu müssen, sollen sie den Mandanten und VN (!) doch verklagen.
Bereitet den Mandanten schon mal seelisch darauf vor.
Wenn RSV wirklich klagt, dann sofort die Klage an die RSV zur VS-Nr. schicken und um Kostenschutz bitten.
Wenn die RSV meint, noch sturer sein zu müssen, sollen sie den Mandanten und VN (!) doch verklagen.
Bereitet den Mandanten schon mal seelisch darauf vor.
Wenn RSV wirklich klagt, dann sofort die Klage an die RSV zur VS-Nr. schicken und um Kostenschutz bitten.
- tweety79
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Guten Morgen,
vielen Dank schon mal für den Zuspruch.
Dachte schon, ich bin total verpeilt. Mein Chef kam nämlich schon so an mit dem Fax "Hier wieder Ihr Quotenvorrecht!" Da dachte ich nur, was soll das?
Mit dem § 67 hab ich schon argumentiert. Und trotzdem ist die RSV nach wie vor stur. Also meint ihr wirklich, dass ich schreiben soll, dass sie doch den Mandanten/VN verklagen sollen??? Habt ihr damit schon Erfahrung? Lassen die dann Ruhe?
@zweite Chefin: Die RSV wird doch nicht ernsthaft Deckungsschutz für ihre eigene Klage gewähren?! Ziehen die dann zurück oder sollte Mdt. ne andere abschließen?
vielen Dank schon mal für den Zuspruch.
Dachte schon, ich bin total verpeilt. Mein Chef kam nämlich schon so an mit dem Fax "Hier wieder Ihr Quotenvorrecht!" Da dachte ich nur, was soll das?
Mit dem § 67 hab ich schon argumentiert. Und trotzdem ist die RSV nach wie vor stur. Also meint ihr wirklich, dass ich schreiben soll, dass sie doch den Mandanten/VN verklagen sollen??? Habt ihr damit schon Erfahrung? Lassen die dann Ruhe?
@zweite Chefin: Die RSV wird doch nicht ernsthaft Deckungsschutz für ihre eigene Klage gewähren?! Ziehen die dann zurück oder sollte Mdt. ne andere abschließen?
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
Na das wäre doch mal lustig. Aber im Grunde genommen ist das ja auch fast so, wie bei Verkehrsunfällen, wenn die beiden Beteiligten bei der gleichen Versicherung sind.tweety79 hat geschrieben:Die RSV wird doch nicht ernsthaft Deckungsschutz für ihre eigene Klage gewähren?! Ziehen die dann zurück oder sollte Mdt. ne andere abschließen?
Allerdings denke ich, dass sich eine neue Versicherung hier nicht lohnen wird. Schließlich ist der Versicherungsfall ja schon eingetreten und dann hat er ja noch 3(!) Monate Wartefrist.
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... zu hoffen wäre natürlich, dass die RSV ihre Klage zurückzieht, aber letztlich wird ihr mit der Deckungsanfrage (hoffentlich) der Widersinn ihres Handelns gegen den eigenen VN bewußt.
Und der VN bzw. Mandant sieht, dass es sinnvoll sein könnte, die RSV zu wechseln. Soweit ich mich erinnere, hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die RSV die Deckung verweigert.
Außerdem ist es nur konsequent und entspricht dem Wunsch des VN, Deckungszusage einzuholen. Dafür hat der Mandant doch eine RSV, dass sie im Streitfall Kosten übernimmt.
Und der VN bzw. Mandant sieht, dass es sinnvoll sein könnte, die RSV zu wechseln. Soweit ich mich erinnere, hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die RSV die Deckung verweigert.
Außerdem ist es nur konsequent und entspricht dem Wunsch des VN, Deckungszusage einzuholen. Dafür hat der Mandant doch eine RSV, dass sie im Streitfall Kosten übernimmt.